In Kürze
Zeitungszusteller können je nach Situation entweder abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sein. Welcher Status zutrifft, hängt von der konkreten Organisation und dem Umfang ihrer Arbeit ab.
Definition
Zeitungszusteller tragen Zeitungen in einem festgelegten Bezirk und innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens an einen bestimmten Personenkreis aus. Obwohl das Bundessozialgericht diese Tätigkeit grundsätzlich als abhängige Beschäftigung eingestuft hat, gilt das nicht ausnahmslos.
Unter bestimmten Umständen kann ein Zeitungszusteller auch als Selbstständiger gelten. Ein wichtiges Merkmal dafür ist, wenn er auf eigene Rechnung Hilfskräfte einstellt, um sein Arbeitspensum zu bewältigen – etwa weil er einen besonders großen Zustellbezirk übernommen hat.
Übt ein Zeitungszusteller seine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aus, kann diese auch als geringfügige Beschäftigung (sogenannter Minijob) eingestuft werden. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber:
- 13 % Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung
- 15 % Beitragsanteil zur Rentenversicherung – sofern sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen