In Kürze
Ein Zeitvertrag ist ein Arbeitsvertrag, der von Anfang an nur für einen bestimmten Zeitraum gilt. Er endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist — ohne Kündigung.
Definition
Ein Zeitvertrag — auch befristeter Arbeitsvertrag genannt — ist ein normaler Arbeitsvertrag mit einem festgelegten Ende. Die Befristung kann entweder durch ein konkretes Datum bestimmt sein oder sich aus dem Zweck der Tätigkeit ergeben, zum Beispiel bei Saisonarbeit oder der Vertretung einer erkrankten Kollegin.
Die rechtliche Grundlage bildet das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Nach § 3 Abs. 1 TzBfG liegt ein befristetes Arbeitsverhältnis vor, wenn die Dauer kalendermäßig bestimmt ist oder sich aus Art und Zweck der Arbeit ergibt.
Wichtige Regeln im Überblick:
- Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG): Der Zeitvertrag muss zwingend schriftlich abgeschlossen werden — sonst ist die Befristung unwirksam.
- Höchstdauer (§ 14 Abs. 2 TzBfG): Ohne besonderen Sachgrund darf ein Zeitvertrag maximal zwei Jahre laufen und innerhalb dieser Zeit höchstens dreimal verlängert werden.
- Neueinstellung: Die sachgrundlose Befristung ist nur zulässig, wenn zuvor kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat.
- Automatisches Ende (§ 15 Abs. 1 TzBfG): Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit — eine Kündigung ist nicht erforderlich.
Weil der Vertrag automatisch endet, gelten die üblichen Kündigungsschutzregeln grundsätzlich nicht. Das bedeutet: Kündigungsfristen, das Kündigungsschutzgesetz sowie besondere Schutzvorschriften für Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder finden keine Anwendung. Auch eine Anhörung des Betriebsrats ist nicht erforderlich.
Urlaub steht befristet Beschäftigten dennoch zu — vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis hat ununterbrochen mindestens einen vollen Monat bestanden (§ 5 Abs. 1 BUrlG).
Arbeitgeberpflichten gegenüber befristet Beschäftigten:
- § 18 TzBfG: Arbeitnehmer müssen über freie unbefristete Stellen im Unternehmen informiert werden.
- § 19 TzBfG: Der Arbeitgeber muss befristet Beschäftigte angemessen an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen lassen.
- § 20 TzBfG: Der Betriebsrat ist über Anzahl und Anteil der befristet Beschäftigten zu informieren.
Hält ein Arbeitnehmer die vereinbarte Befristung für unwirksam, muss er nach § 17 TzBfG spätestens drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht einreichen. Versäumt er diese Frist, gilt die Befristung als wirksam — auch wenn sie es rechtlich nicht war.
Stellt sich nachträglich heraus, dass die Befristung tatsächlich unwirksam war, gilt der Vertrag rückwirkend als unbefristet abgeschlossen. Der Arbeitgeber kann ihn dann nur noch ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen beenden.