Zusatzbeitrag zur KV - Arbeitnehmer

In Kürze

Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ist ein prozentualer Aufschlag, den Krankenkassen erheben dürfen, wenn die Mittel aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen. Seit 2019 tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer diesen Beitrag je zur Hälfte.

Definition

Seit dem 1. Januar 2015 wird die gesetzliche Krankenversicherung neu finanziert. Reichen die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds einer Krankenkasse nicht aus, darf sie einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser wird ausschließlich als prozentualer Wert berechnet — ein fester Betrag ist nicht mehr zulässig. Dadurch werden die finanziellen Verhältnisse der Mitglieder automatisch berücksichtigt.

Die genaue Höhe des Zusatzbeitrags legt jede Krankenkasse in ihrer Satzung selbst fest. Bis Ende 2018 mussten Mitglieder diesen Beitrag allein tragen. Seit 2019 übernehmen Arbeitgeber und — bei Rentnern — die Rentenversicherung jeweils die Hälfte. Damit gilt wieder eine vollständige paritätische Finanzierung.

Für bestimmte Personengruppen gilt nicht der kassenindividuelle, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz. Dieser beträgt im Jahr 2025 2,5 %. Betroffen sind unter anderem:

  • § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V – Bezieher von Bürgergeld
  • § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V – Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe zur Befähigung für eine Erwerbstätigkeit
  • § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V – Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • § 5 Abs. 4a Satz 1 SGB V – Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen
  • § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V – Behinderte Menschen in Werkstätten, wenn das Arbeitsentgelt den monatlichen Mindestbetrag von 749,00 € (2025) nicht übersteigt
  • § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV – Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325,00 € im Monat (Geringverdiener)
  • § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV – Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr sowie am Bundesfreiwilligendienst

Der Zusatzbeitrag fließt auch in die Berechnung des Beitragszuschusses des Arbeitgebers zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung ein. Für die private Krankenversicherung wird dabei der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz herangezogen.