Zahnarztbehandlung vor Ort

In Kürze

Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung, die eine Zahnarztpraxis nicht aufsuchen können, haben Anspruch auf zahnärztliche Behandlung in ihrer Wohnung oder Einrichtung. Diese sogenannte aufsuchende zahnärztliche Behandlung ist gesetzlich geregelt.

Definition

Normalerweise findet eine Zahnarztbehandlung in der Praxis statt. Für Menschen, die dorthin nicht kommen können, gibt es die Möglichkeit, dass der Zahnarzt zu ihnen kommt — zum Beispiel nach Hause oder in ein Pflegeheim. Man spricht dann von aufsuchender zahnärztlicher Behandlung.

Wer hat Anspruch darauf? Zwei Gruppen kommen in Betracht:

  • Pflegebedürftige, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind — nachgewiesen durch den Bescheid der Pflegekasse.
  • Menschen mit Behinderung, die Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten — nachgewiesen durch den Bescheid des zuständigen Trägers.

Zusätzlich muss feststehen, dass die betroffene Person die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit oder Behinderung gar nicht oder nur mit sehr hohem Aufwand aufsuchen kann. Der Zahnarzt muss dies dokumentieren.

Seit 2015 haben Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung außerdem einen eigenen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Prophylaxe), geregelt in § 22a SGB V.

Stationäre Pflegeeinrichtungen können mit Zahnärzten Kooperationsverträge schließen (§ 119b SGB V). Ziel ist eine bessere und regelmäßigere zahnmedizinische Versorgung der Bewohner. Wichtig: Die freie Zahnarztwahl der Versicherten bleibt dabei erhalten.

Ergänzend sind auch Videosprechstunden möglich. Sie ermöglichen Beratung und Anleitung — etwa gemeinsam mit Pflegepersonal — ohne dass der Zahnarzt persönlich erscheinen muss. Auch Fallkonferenzen mit dem Pflegepersonal können so vergütet werden (§ 87 Abs. 2k SGB V).