Zahnärztliche Behandlung

In Kürze

Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf zahnärztliche Behandlung — von der Vorsorge bis zur Zahnfüllung. Manche Leistungen übernimmt die Krankenkasse vollständig, für andere müssen Versicherte selbst zuzahlen.

Definition

Die zahnärztliche Behandlung umfasst alle Maßnahmen, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst notwendig sind. Versicherte legen beim Zahnarzt ihre elektronische Gesundheitskarte vor und müssen — außer bei kieferorthopädischer Behandlung — in der Regel keine Kosten vorstrecken.

Geht eine Zahnbehandlung auf einen Arbeitsunfall zurück, kann sie auch über die gesetzliche Unfallversicherung abgerechnet werden. Anspruch auf zahnärztliche Behandlung haben außerdem Empfänger von Sozialhilfe sowie Kriegsopfer.

Zahnfüllungen: Viele Füllungen werden als Sachleistung vollständig von der Krankenkasse übernommen, darunter alle Kunststofffüllungen im Front- und Seitenzahnbereich sowie Amalgamfüllungen. Gold- oder Keramikfüllungen zahlt die Kasse nur bei nachgewiesener Amalgam-Allergie oder eingeschränkter Nierenfunktion. Wählen Versicherte ein teureres Inlay aus Gold oder Keramik, müssen sie die Mehrkosten selbst tragen — der Zahnarzt muss darüber vorab eine schriftliche Vereinbarung treffen (vgl. § 28 Abs. 2 SGB V). Für Zahnfüllungen gilt eine zweijährige Gewährleistung durch den Zahnarzt.

Parodontose-Behandlung: Diese Leistung übernimmt die Krankenkasse, muss aber vorab anhand eines Behandlungsplans genehmigt werden.

Implantate: Implantologische Leistungen zahlt die Krankenkasse nur in besonders schweren Ausnahmefällen, zum Beispiel bei großen Kiefer- oder Gesichtsdefekten durch Tumorerkrankungen, angeborenen Fehlbildungen oder dauerhafter extremer Mundtrockenheit. In diesen Fällen ist eine Begutachtung erforderlich.

Amalgamentfernung: Lässt ein Versicherter intakte Amalgamfüllungen ohne medizinische Notwendigkeit entfernen, trägt er die Kosten selbst. Die bloße Vermutung eines möglichen Heilerfolgs begründet keine Leistungspflicht der Krankenkasse.

Pflegebedürftige: Zahnärzte erhalten eine zusätzliche Vergütung, wenn sie Pflegebedürftige oder Menschen mit eingeschränkter Mobilität behandeln, die eine Praxis nicht oder nur mit erheblichem Aufwand aufsuchen können.

Nicht abgedeckt: Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen gehören nicht zur zahnärztlichen Behandlung und werden von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst.