In Kürze
Wer regelmäßig zum Zahnarzt geht und gut auf seine Zähne achtet, bekommt von der Krankenkasse einen höheren Zuschuss zum Zahnersatz. Der Bonus erhöht den Standardzuschuss von 60 % auf bis zu 75 % der Regelversorgungskosten.
Definition
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt grundsätzlich 60 % der Kosten der Regelversorgung beim Zahnersatz als Festzuschuss. Wer nachweislich regelmäßig Zahnarzttermine wahrgenommen hat, erhält zusätzlich einen Bonus.
Der Bonus beträgt 10 %, wenn der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Behandlungsbeginn mindestens einmal jährlich zur Zahnvorsorge war. Der Festzuschuss steigt damit auf 70 % der Regelversorgung.
Der Bonus erhöht sich auf 15 %, wenn die jährlichen Untersuchungen sogar über die letzten zehn Kalenderjahre lückenlos nachgewiesen werden. Der Festzuschuss beträgt dann 75 % der Regelversorgung.
Für Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 17 Jahren gilt eine besondere Regelung: Sie müssen im Rahmen der sogenannten Individualprophylaxe zweimal jährlich zum Zahnarzt, um den 10-%-Bonus zu erhalten. Die Grundlage dafür findet sich in § 22 SGB V.
Als Nachweis dient das Bonusheft, in dem der Zahnarzt jeden Besuch mit Datum und Stempel bestätigt. Es ist in jeder Zahnarztpraxis oder bei der Krankenkasse erhältlich.
Fehlt in den Jahren sechs bis zehn vor der Behandlung ausnahmsweise eine einzige Untersuchung, kann die Krankenkasse in begründeten Fällen — etwa bei längerem Auslandsaufenthalt oder schwerer Erkrankung — dennoch den vollen 15-%-Bonus gewähren. Fehlt jedoch eine Untersuchung in den letzten fünf Jahren, entfällt der Bonus vollständig. Geregelt ist dies in § 55 Abs. 1 SGB V.
Versicherte mit geringem Einkommen können von der Bonusregelung unabhängig profitieren: Bei unzumutbarer finanzieller Belastung verdoppelt die Krankenkasse den Festzuschuss auf 100 % der Regelversorgung, sodass kein Eigenanteil anfällt — unabhängig davon, ob ein Bonus vorliegt.