In Kürze
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, diese Zustimmung zu ersetzen. Dieses Verfahren heißt Zustimmungsersetzungsverfahren.
Definition
In Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor bestimmten personellen Maßnahmen beteiligen. Dazu gehören Einstellungen, Versetzungen, Eingruppierungen und Umgruppierungen. Rechtsgrundlage ist § 99 Abs. 1 BetrVG.
Nach vollständiger Unterrichtung durch den Arbeitgeber hat der Betriebsrat eine Woche Zeit, um zu reagieren: Er kann zustimmen, die Zustimmung verweigern oder die Frist verstreichen lassen — Letzteres gilt als Zustimmung. Verweigert er die Zustimmung, muss er das schriftlich und mit konkreter Begründung tun. Ein pauschales Zitieren des Gesetzes reicht nicht aus.
Will der Arbeitgeber die Maßnahme trotzdem durchführen, kann er nach § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht die fehlende Zustimmung ersetzen lassen. Das Gericht entscheidet im sogenannten Beschlussverfahren. Antragsteller ist der Arbeitgeber, Antragsgegner der Betriebsrat. Der betroffene Arbeitnehmer ist kein Verfahrensbeteiligter.
Das Gericht ersetzt die Zustimmung nur, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ordnungsgemäße Unterrichtung: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vollständig und korrekt informiert haben.
- Kein Zustimmungsverweigerungsgrund: Keiner der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe darf vorliegen — etwa ein Verstoß gegen Gesetze oder Tarifverträge, drohende Nachteile für andere Beschäftigte oder eine unterbliebene interne Stellenausschreibung.
Führt der Arbeitgeber eine Maßnahme durch, ohne die Zustimmung einzuholen oder ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten, kann der Betriebsrat seinerseits beim Arbeitsgericht die Aufhebung der Maßnahme verlangen (§ 101 Satz 1 BetrVG). Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, kann ein Zwangsgeld von bis zu 250 Euro pro Tag verhängt werden (§ 101 Sätze 2 und 3 BetrVG).
In dringenden Fällen darf der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme vorläufig durchführen, auch wenn der Betriebsrat noch nicht zugestimmt hat (§ 100 BetrVG). Bestreitet der Betriebsrat die Dringlichkeit, muss der Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht sowohl die Zustimmungsersetzung als auch die Feststellung der Dringlichkeit beantragen — sonst darf er die Maßnahme nicht aufrechterhalten.