Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft

In Kürze

Arbeitgeber, Betriebsrat und Gewerkschaft sind gesetzlich zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Grundlage ist § 2 Abs. 1 BetrVG.

Definition

Nach § 2 Abs. 1 BetrVG arbeiten Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zusammen — zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs. Diese Zusammenarbeit muss fair und frei von Schikane sein. Alle Beteiligten dürfen ihre Rechte weder mutwillig noch missbräuchlich ausüben.

Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gilt ausdrücklich auch für die Gewerkschaften selbst. Er verpflichtet sie zu bestimmten Verhaltens- und Nebenpflichten, wenn sie ihre betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse ausüben.

Die Zusammenarbeit beschränkt sich nicht auf die Teilnahme an Betriebsratssitzungen oder Betriebsversammlungen. Sie erstreckt sich auf alle Fragen der Betriebsverfassung. Eine enge Zusammenarbeit ist notwendig, damit der Betriebsrat seine Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG erfüllen kann.

Daraus folgt: Der Betriebsrat kann die Gewerkschaft in allen wichtigen Fragen einschalten, während der Arbeitszeit an gewerkschaftlichen Veranstaltungen teilnehmen und Gewerkschaftsbüros aufsuchen. Die Gewerkschaft hat zudem ein Zugangsrecht zum Betrieb, um ihre Aufgaben zu erfüllen oder mit dem Betriebsrat vor Ort zusammenzuarbeiten.

Wichtig: Der Betriebsrat kann die Gewerkschaft nicht zur Zusammenarbeit zwingen. Eine solche Pflicht würde gegen die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG verstoßen.