In Kürze
Bei der Zusammenrechnung werden Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungen addiert, um zu prüfen, ob Versicherungspflicht in der Sozialversicherung entsteht. Das ist besonders bei Minijobs wichtig.
Definition
Wer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) gleichzeitig bei verschiedenen Arbeitgebern ausübt, muss die Arbeitsentgelte zusammenrechnen. Übersteigt die Summe die Geringfügigkeitsgrenze von 556,00 EUR monatlich, entfällt die Versicherungsfreiheit.
Werden Minijobs dagegen nacheinander (nicht gleichzeitig) ausgeübt, findet keine Zusammenrechnung statt. Jede Beschäftigung wird dann einzeln geprüft.
Übt jemand neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung einen oder mehrere Minijobs aus, gilt: Die erste geringfügige Beschäftigung bleibt außen vor. Jede weitere wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet — mit der Folge, dass für diese weiteren Minijobs Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung entsteht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV).
In der Arbeitslosenversicherung gilt diese Zusammenrechnung nicht. Ein Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt dort immer beitragsfrei (§ 27 Abs. 2 SGB III).
Die Zusammenrechnung kann außerdem dazu führen, dass das gesamte Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung (2025: 73.800,00 EUR allgemein bzw. 66.150,00 EUR besonders) überschreitet. In diesem Fall besteht auch im Minijob Krankenversicherungspflicht.
Arbeitet jemand bei demselben Arbeitgeber in mehreren geringfügigen Tätigkeiten gleichzeitig, gelten diese sozialversicherungsrechtlich als ein einziges Beschäftigungsverhältnis. Die Entgelte werden addiert, und bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze besteht Versicherungspflicht.