Zurechnungszeit

In Kürze

Die Zurechnungszeit ist eine besondere Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie sorgt dafür, dass Menschen, die früh erwerbsgemindert werden oder früh sterben, trotz kurzer Versicherungsdauer eine ausreichende Rente erhalten.

Definition

Wer in jungen Jahren nicht mehr arbeiten kann oder vor dem Rentenalter stirbt, hat oft nur wenige Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt. Ohne besondere Regelung wäre die Rente deshalb sehr niedrig. Die Zurechnungszeit gleicht diesen Nachteil aus.

Dabei werden dem Versicherungskonto zusätzliche Jahre gutgeschrieben — so als hätte die Person bis zu einem bestimmten Lebensalter weitergearbeitet. Diese fiktiven Jahre erhöhen die Rentenhöhe spürbar.

Die Zurechnungszeit wird schrittweise ausgeweitet. Ab dem Jahr 2031 gilt sie bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres — also bis zur regulären Regelaltersgrenze. Wer zwischen 2019 und 2030 in Rente geht, profitiert von einer stufenweisen Anhebung gemäß § 253a SGB VI.

Für die Berechnung der Rentenhöhe wird die Zurechnungszeit mit dem individuellen Durchschnittswert der bisher erzielten Entgeltpunkte bewertet. Dieses Verfahren nennt sich Gesamtleistungsbewertung.

Zusätzlich schützt eine Vergleichsberechnung nach § 73 Satz 1 SGB VI davor, dass Einkommenseinbußen in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung — etwa durch Teilzeit, Krankheit oder Arbeitslosigkeit — die Rentenhöhe negativ beeinflussen.

Folgende Rentenarten können eine Zurechnungszeit enthalten:

  • Erwerbsminderungsrenten
  • Witwen-, Witwer- und Waisenrenten
  • Erziehungsrenten

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, die zwischen 2001 und 2018 begonnen hat, erhält ab Juli 2024 automatisch einen Zuschlag — ohne eigenen Antrag. Die Auszahlung erfolgt in zwei Stufen: eine erste vereinfachte Zahlung ab Juli 2024, eine endgültige Berechnung ab Dezember 2025.