In Kürze
Zumutbarkeit legt fest, welche Arbeit ein Arbeitsloser annehmen muss, um seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu gefährden. Es gibt keinen Berufsschutz — auch Tätigkeiten unterhalb des eigenen Qualifikationsniveaus können zumutbar sein.
Definition
Wer arbeitslos ist und Arbeitslosengeld bezieht, muss grundsätzlich jede Arbeit annehmen, die ihm angeboten wird — auch wenn sie nicht seinem erlernten Beruf entspricht oder schlechter bezahlt ist als die frühere Stelle. Dies regelt § 140 SGB III für das Arbeitslosengeld I sowie § 10 SGB II für Bürgergeld-Beziehende.
Lehnt jemand eine zumutbare Stelle ohne wichtigen Grund ab und wurde er vorher über die Folgen informiert, kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängen.
Einkommensgrenzen: Wie viel Lohneinbuße zumutbar ist, hängt davon ab, wie lange die Arbeitslosigkeit bereits andauert:
- 1.–3. Monat: Lohn darf bis zu 20 % unter dem bisherigen Einkommen liegen.
- 4.–6. Monat: Lohn darf bis zu 30 % unter dem bisherigen Einkommen liegen.
- Ab dem 7. Monat: Jede Stelle ist zumutbar, solange das Nettoeinkommen (nach Abzug von Fahrtkosten u. Ä.) nicht unter dem bisherigen Arbeitslosengeld liegt.
Sittenwidrige Löhne — also Entgelte, die 30 % oder mehr unter dem tariflichen oder ortsüblichen Lohn liegen — sind grundsätzlich nicht zumutbar.
Pendelzeiten: Auch lange Fahrtzeiten können eine Stelle unzumutbar machen (§ 140 Abs. 4 SGB III). Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden täglich gilt eine Pendelzeit von mehr als zweieinhalb Stunden (hin und zurück) als unverhältnismäßig. Bei sechs Stunden oder weniger liegt die Grenze bei zwei Stunden. In Regionen, in denen längere Pendelzeiten üblich sind, können auch längere Wege verlangt werden.
Umzug und getrennte Haushaltsführung: Ab dem vierten Monat der Arbeitslosigkeit kann grundsätzlich auch ein Umzug verlangt werden, wenn die Stelle außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs liegt. Eine vorübergehend getrennte Haushaltsführung — bis zu sechs Monaten — ist allein kein Grund für Unzumutbarkeit. Ausnahmen gelten, wenn dadurch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen nicht sichergestellt werden kann.
Allgemeine Ausnahmen: Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn sie gegen gesetzliche oder tarifliche Vorschriften, Betriebsvereinbarungen oder die guten Sitten verstößt — zum Beispiel bei Verstößen gegen das Mutterschutzgesetz oder das Infektionsschutzgesetz (§ 140 Abs. 2 SGB III).
Im Bürgergeld (SGB II) gelten ähnliche Grundsätze: Erwerbsfähige Leistungsbeziehende müssen grundsätzlich jede Arbeit annehmen, die sie ausüben können und dürfen. Die Arbeitssuche kann sich dabei auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken. Auch hier ist Arbeit unterhalb der eigenen Qualifikation zumutbar, solange sie nicht gegen Gesetze oder die guten Sitten verstößt.