Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber

In Kürze

Arbeitgeber und Betriebsrat sind gesetzlich verpflichtet, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und den Betriebsfrieden zu wahren. Bestimmte Maßnahmen – wie Streik oder parteipolitische Werbung – sind im Betrieb ausdrücklich verboten.

Definition

Nach § 2 Abs. 1 BetrVG müssen Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll, fair und zum Wohl der Arbeitnehmer sowie des Betriebs zusammenarbeiten. Das bedeutet: Meinungsverschiedenheiten sollen sachlich und ohne Schikane gelöst werden. Interessengegensätze zwischen beiden Seiten sind dabei ausdrücklich erlaubt – die Pflicht zur Zusammenarbeit hebt sie nicht auf.

Verstößt der Betriebsrat in besonders schwerem Maß gegen dieses Gebot, kann der Arbeitgeber in Ausnahmefällen beim Gericht die Auflösung des Betriebsrats beantragen (§ 24 Nr. 4 BetrVG). Das Gebot gilt auch für Gesamt- und Konzernbetriebsrat.

Monatliche Besprechungen: Laut § 74 Abs. 1 BetrVG sollen Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zusammenkommen, um strittige Fragen ernsthaft zu besprechen und Lösungen zu suchen. Verbandsvertreter dürfen hinzugezogen werden.

Verbot von Arbeitskampfmaßnahmen: Streik, Boykott und Aussperrung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind nach § 74 Abs. 2 BetrVG unzulässig. Findet ein Streik zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber statt, muss sich der Betriebsrat als Gremium heraushalten – einzelne Mitglieder dürfen sich jedoch persönlich beteiligen.

Betriebsfrieden: Beide Seiten müssen Handlungen unterlassen, die den Arbeitsablauf stören oder den Betriebsfrieden gefährden (§ 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Verboten sind etwa das Verbreiten falscher Behauptungen über den anderen oder das eigenmächtige Entfernen von Aushängen. Erlaubt bleibt dagegen alles, was der Betriebsrat im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben tut – zum Beispiel eine Betriebsversammlung einberufen.

Parteipolitische Betätigung: Im Betrieb ist jede parteipolitische Tätigkeit verboten – für Arbeitgeber wie Betriebsrat gleichermaßen (§ 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Unzulässig sind etwa Wahlwerbung oder das Sammeln von Unterschriften für Parteien. Erlaubt ist hingegen die Behandlung von Themen mit direktem Bezug zum Betrieb oder den Arbeitnehmern, etwa Fragen zu Löhnen oder Arbeitsbedingungen. Außerhalb des Betriebs gilt das Verbot grundsätzlich nicht.