Zustellung im Verwaltungsverfahren

In Kürze

Die Zustellung im Verwaltungsverfahren regelt, wann ein Bescheid oder ein anderes behördliches Schriftstück als rechtswirksam übermittelt gilt. Für Arbeitnehmer ist das besonders wichtig, weil ab diesem Zeitpunkt Fristen zu laufen beginnen.

Definition

Ein Verwaltungsakt muss der Person bekannt gegeben werden, für die er bestimmt ist oder die von ihm betroffen ist. Das regelt § 37 Abs. 1 SGB X.

Zugangsfiktion per Post: Wird ein schriftlicher Bescheid per Post verschickt, gilt er nach § 37 Abs. 2 SGB X am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen — auch wenn dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. Diese gesetzliche Vermutung nennt man Zugangsfiktion.

Die Fiktion gilt nicht, wenn der Bescheid tatsächlich gar nicht oder erst später angekommen ist. In diesem Fall muss die Behörde beweisen, dass und wann der Bescheid zugegangen ist. Sie trägt das Risiko, wenn der Zugang nicht nachgewiesen werden kann.

Was können Betroffene tun? Wer bestreitet, den Bescheid überhaupt erhalten zu haben, muss das nur einfach erklären. Wer hingegen einen anderen Zugangszeitpunkt geltend macht, muss konkrete Tatsachen nennen, die einen späteren Zugang glaubhaft machen.

Bevollmächtigte: Wer eine Vollmacht erteilt hat — etwa an einen Rechtsanwalt oder einen Gewerkschaftsvertreter — kann Zustellungen auch an diese Person wirksam empfangen lassen. Das ergibt sich aus § 13 SGB X.

Formen der Zustellung: Neben der einfachen Postübermittlung gibt es weitere Wege:

  • Persönliche Übergabe an jedem Ort, an dem die Person angetroffen wird (§ 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 177 ZPO)
  • Ersatzzustellung an erwachsene Familienangehörige, Mitbewohner oder Beschäftigte, wenn die Person nicht angetroffen wird (§ 178 ZPO)
  • Einwurf in den Briefkasten, wenn niemand persönlich erreicht werden kann (§ 180 ZPO) — das Datum wird auf dem Umschlag vermerkt
  • Niederlegung beim zuständigen Amtsgericht oder einer Poststelle, wenn alle anderen Wege scheitern — eine Benachrichtigung wird hinterlassen, das Schriftstück gilt damit als zugestellt
  • Öffentliche Zustellung nach § 15 Abs. 1 VwZG als letztes Mittel, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind