In Kürze
Zuzahlungen sind Eigenanteile, die gesetzlich Krankenversicherte für bestimmte Leistungen selbst tragen müssen. Wer die persönliche Belastungsgrenze erreicht, wird von weiteren Zuzahlungen befreit.
Definition
Wer Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Anspruch nimmt, muss in vielen Fällen einen Teil der Kosten selbst übernehmen. Diese Eigenanteile heißen Zuzahlungen. Sie fallen zum Beispiel bei Fahrkosten an.
Zuzahlungen zu Fahrkosten betragen 10 % der Fahrtkosten, mindestens 5,00 Euro und höchstens 10,00 Euro je Fahrt — jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten. Diese Zuzahlung gilt auch für Versicherte unter 18 Jahren. Die Krankenkasse übernimmt den darüber hinausgehenden Betrag, wenn die Fahrt aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist, etwa bei stationären Behandlungen, Rettungsfahrten oder Krankentransporten (§ 61 Satz 1 SGB V).
Belastungsgrenze: Sobald die nachgewiesenen Zuzahlungen eines Versicherten und seiner anspruchsberechtigten Angehörigen die individuelle Belastungsgrenze erreichen oder überschreiten, werden zu viel gezahlte Beträge erstattet. Für den Rest des Kalenderjahres entfallen dann weitere Zuzahlungen.
Zuständigkeit bei mehreren Krankenkassen: Sind Familienmitglieder bei verschiedenen Krankenkassen versichert, bearbeitet die zuerst angesprochene Krankenkasse den Antrag für alle Beteiligten. Sie ermittelt die Belastungsgrenze und teilt den Erstattungsbetrag anteilig auf die beteiligten Krankenkassen auf.
Erstattung im laufenden Jahr: Wird die Belastungsgrenze bereits vor Jahresende erreicht, stellt die zuständige Krankenkasse einen Befreiungsausweis aus. Auch Angehörige, die bei anderen Krankenkassen versichert sind, können dann für den Rest des Jahres befreit werden. Die Belastungsgrenze wird anhand der geschätzten Jahresbruttoeinnahmen berechnet.
Wesentliche Änderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse — etwa Heirat, Tod oder Beschäftigungsaufnahme — sind der Krankenkasse mitzuteilen, da sie die Belastungsgrenze beeinflussen können (§ 48 SGB X).