Zweitmeinung

In Kürze

Die Zweitmeinung ist das gesetzliche Recht von Kassenpatienten, vor einem planbaren Eingriff eine unabhängige zweite ärztliche Einschätzung einzuholen. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse.

Definition

Steht eine Operation oder ein größerer Eingriff bevor, haben gesetzlich Versicherte nach § 27b SGB V das Recht, eine Zweitmeinung einzuholen. Das bedeutet: Ein anderer, unabhängiger Arzt prüft, ob der geplante Eingriff tatsächlich notwendig und medizinisch sinnvoll ist.

Wichtig: Die Zweitmeinung darf nicht bei demselben Arzt oder derselben Einrichtung eingeholt werden, die den Eingriff empfohlen hat. Auch Praxisgemeinschaften oder dasselbe Krankenhaus sind ausgeschlossen, um echte Unabhängigkeit zu gewährleisten.

Das Recht gilt nur bei planbaren Eingriffen — bei akuten Notfällen entfällt es. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) legt in einer Richtlinie fest, für welche Eingriffe das Verfahren gilt. Aktuell umfasst die Liste unter anderem:

  • Mandeloperationen
  • Gebärmutterentfernungen
  • Kniegelenkersatz und Hüftgelenkersatz
  • Eingriffe an der Wirbelsäule
  • Herzschrittmacher- und Defibrillator-Implantationen
  • Eingriffe bei lokal begrenztem Prostatakarzinom
  • Weitere Eingriffe gemäß GBA-Richtlinie

Der Arzt, der den Eingriff empfiehlt, ist gesetzlich verpflichtet, den Patienten mindestens zehn Tage vor dem Eingriff auf dieses Recht hinzuweisen. Außerdem muss er auf Informationsangebote zu geeigneten Zweitmeinungsärzten hinweisen und dem Patienten Kopien der notwendigen Befundunterlagen zur Verfügung stellen — die Kosten dafür trägt die Krankenkasse.

Die Zweitmeinung muss von besonders qualifizierten Ärzten abgegeben werden. Voraussetzung ist eine langjährige fachärztliche Erfahrung sowie aktuelle Kenntnisse über Behandlungsalternativen. Kassenärztliche Vereinigungen und Landeskrankenhausgesellschaften führen Verzeichnisse geeigneter Leistungserbringer.

Einzelne Krankenkassen können in ihrer Satzung nach § 27b Abs. 6 SGB V das Zweitmeinungsangebot auf weitere Eingriffe ausdehnen, die über die gesetzliche Mindestliste hinausgehen.