Zweckgesellschaft

In Kürze

Eine Zweckgesellschaft ist eine rechtlich selbstständige Einheit zur Durchführung eines klar abgegrenzten Vorhabens. Sie dient der strukturierten Trennung von Risiken und Vermögenswerten.

Definition

Der Begriff Zweckgesellschaft bezeichnet eine rechtlich selbstständige Gesellschaft, die zur Erfüllung eines konkret bestimmten wirtschaftlichen Zwecks errichtet ist.

Eine Zweckgesellschaft liegt vor, wenn Tätigkeit, Vermögensausstattung und Risikozuordnung auf ein einzelnes Projekt oder Geschäft begrenzt sind.

Voraussetzung ist eine rechtliche Verselbstständigung mit eigener Haftungsmasse und eigenem Auftreten im Rechtsverkehr.

Die Zweckgesellschaft kann Verträge abschließen, Vermögenswerte halten und selbstständig verklagt werden.

Es besteht keine gesetzlich definierte Gesellschaftsform; die Ausgestaltung erfolgt nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften.

Häufig wird sie im Rahmen von Projektfinanzierungen, strukturierten Finanzierungen oder der Risikoabgrenzung eingesetzt.

Rechnungslegungsrechtlich kann eine Einbeziehung in den Konzernabschluss erforderlich sein, wenn die wirtschaftliche Kontrolle vorliegt.

Maßgeblich ist insoweit:

  • § 290 Absatz 2 Nummer 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Eine Zweckgesellschaft begründet keine automatische Haftungsfreistellung für Initiatoren außerhalb der gesetzlichen Durchgriffstatbestände.

Abzugrenzen ist sie von:

  • einer operativen Tochtergesellschaft mit dauerhaftem Geschäftsbetrieb

In der Praxis ermöglicht die Zweckgesellschaft eine gezielte Strukturierung von Finanzierung, Risiko und Bilanzzuordnung.