Zoll

In Kürze

Zoll bezeichnet eine staatliche Abgabe auf Waren beim Überschreiten einer Zollgrenze. Er entsteht unabhängig von einer individuellen Gegenleistung.

Definition

Zoll ist ein zollrechtlicher Begriff. Er bezeichnet eine öffentlich-rechtliche Abgabe auf Waren beim Überschreiten einer staatlichen oder unionsrechtlichen Zollgrenze.

Der Zoll entsteht kraft Gesetzes mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren. Er ist unabhängig von einer konkreten staatlichen Leistung oder individuellen Nutzung ausgestaltet.

Voraussetzung ist das Verbringen von Waren in ein Zollgebiet oder aus diesem heraus. Die Erhebung erfolgt nach Art, Menge oder Wert der betroffenen Waren.

Rechtsgrundlage ist insbesondere:

  • Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Unionszollkodex (UZK)

Der Zoll begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte handelspolitische Behandlung der Ware.

Abzugrenzen ist der Zoll von:

  • der Einfuhrumsatzsteuer als umsatzsteuerliche Abgabe

In der Praxis dient der Zoll der Steuerung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und der Einnahmenerhebung.