In Kürze
Aktienoptionen geben Arbeitnehmern das Recht, Unternehmensaktien zu einem vorab festgelegten, günstigen Preis zu kaufen. Der daraus entstehende geldwerte Vorteil ist steuer- und sozialversicherungspflichtig – aber erst zum richtigen Zeitpunkt.
Definition
Manche Unternehmen räumen ihren Mitarbeitern das Recht ein, zu einem späteren Zeitpunkt Aktien des Unternehmens zu einem attraktiven Preis zu erwerben. Dieser Preisvorteil gilt als geldwerter Vorteil und muss versteuert werden.
Entscheidend ist das sogenannte Zuflussprinzip: Steuern und Beiträge werden nicht schon bei der Einräumung der Option fällig, sondern erst dann, wenn der Arbeitnehmer die Option tatsächlich ausübt – also die Aktien kauft oder den Gewinn ausgezahlt bekommt. Ob der Gewinn bar ausgezahlt oder in Aktien angelegt wird, spielt dabei keine Rolle.
Für die Sozialversicherung gilt seit dem 1. Januar 2004: Als Zeitpunkt des Zuflusses zählt der Tag, an dem die Aktie aus dem Depot ausgebucht wird. Es gelten die Regeln für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV.
Fließt der geldwerte Vorteil erst nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu, gelten besondere Regeln:
- Im laufenden Kalenderjahr: Der Vorteil wird dem letzten Abrechnungszeitraum der Beschäftigung zugeordnet und ist beitragspflichtig.
- Im Folgejahr (Märzklausel): Beitragspflicht besteht nur, wenn der Vorteil im ersten Quartal (bis 31. März) zufließt. Ab dem 1. April ist er beitragsfrei.
Ein geldwerter Vorteil aus Aktienoptionen gilt nicht als Versorgungsbezug – auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer bereits eine Betriebsrente bezieht. Beiträge aus diesem Grund können daher nicht erhoben werden.
Ausnahme: Wer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, muss nach § 240 SGB V Beiträge aus allen Einnahmen zahlen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen zählen dazu und sind daher grundsätzlich beitragspflichtig.
Aktienoptionen sind nicht dasselbe wie Belegschaftsaktien (Mitarbeiterkapitalbeteiligung), bei denen dem Arbeitnehmer Aktien direkt überlassen werden. Für Belegschaftsaktien gelten eigene Regeln.