Allgemeine personelle Angelegenheiten - Personalplanung

In Kürze

Bei der Personalplanung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informieren. Der Betriebsrat hat dabei nicht nur ein Mitspracherecht, sondern kann auch eigene Vorschläge einbringen.

Definition

Personalplanung bezeichnet die vorausschauende Planung des Arbeitgebers, wie viele und welche Mitarbeiter ein Betrieb braucht – heute und in Zukunft. Sie umfasst mehrere Bereiche:

  • Personalbedarf
  • Personalbeschaffung
  • Personaleinsatz
  • Personalabbau
  • Personalentwicklung
  • Personalkosten

Nach § 92 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat anhand von Unterlagen rechtzeitig und vollständig über die Personalplanung zu informieren. Das gilt auch für geplante personelle Maßnahmen und Maßnahmen zur Berufsbildung. Außerdem müssen Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam beraten, wie mögliche Härten für die Beschäftigten vermieden werden können.

Der Betriebsrat ist dabei nicht auf eine rein passive Rolle beschränkt. Er hat ein sogenanntes Initiativrecht: Er kann dem Arbeitgeber selbst Vorschläge machen, wie eine Personalplanung eingeführt oder gestaltet werden soll. Ziel ist es, dass der Betriebsrat die Rahmenbedingungen der Personalplanung aktiv mitbeeinflussen kann – und nicht erst reagieren muss, wenn Entscheidungen bereits gefallen sind.