Arbeitskampf - Urabstimmung

In Kürze

Die Urabstimmung ist eine gewerkschaftsinterne Abstimmung, bei der Mitglieder darüber entscheiden, ob ein Streik ausgerufen werden soll. Sie ist gesetzlich nicht geregelt, sondern richtet sich nach der Satzung der jeweiligen Gewerkschaft.

Definition

Bei einer Urabstimmung befragen Gewerkschaften ihre organisierten Mitglieder, ob diese bereit sind, ihre tariflichen Ziele mit den Mitteln des Arbeitskampfs durchzusetzen. Die Abstimmung kann sich auf ein einzelnes oder mehrere Tarifgebiete beziehen und findet in der Regel nach dem Scheitern von Tarifverhandlungen statt.

Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer Urabstimmung. Ob und wie sie stattfindet, regelt jede Gewerkschaft in ihrer eigenen Satzung. Verstöße gegen diese Satzungsregeln wirken sich nicht auf die Rechtmäßigkeit eines Streiks nach außen aus.

Sinn der Urabstimmung ist es, die Rückendeckung der Mitglieder zu sichern, bevor ein Arbeitskampf mit seinen weitreichenden Folgen — etwa dem Entgeltausfall — eingeleitet wird. Viele Gewerkschaften verlangen dafür hohe Mehrheiten, teils bis zu 80 Prozent der Abstimmungsteilnehmer.

Wichtige Regeln im Überblick:

  • Keine Vergütung: Arbeitnehmer haben für die Zeit der Teilnahme an einer Urabstimmung keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
  • Kein Recht auf Betriebsgelände: Arbeitgeber müssen Urabstimmungen weder während der Arbeitszeit noch auf dem Betriebsgelände dulden.
  • Neutralitätspflicht des Betriebsrats: Der Betriebsrat darf die Urabstimmung nicht unterstützen — dies ergibt sich aus § 74 Abs. 2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
  • Friedenspflicht beachten: Eine Urabstimmung während einer noch laufenden Friedenspflicht ist tarifwidrig und kann Schadensersatzansprüche auslösen.
  • Rechtswidrige Abstimmung: Soll mit der Urabstimmung ein rechtswidriger Streik beschlossen werden, kann der Arbeitgeber deren Unterlassung verlangen.
  • Notarbeiten sicherstellen: Auch während einer Urabstimmung müssen Erhaltungs- und Notarbeiten gewährleistet sein.

Die Urabstimmung erfolgt in der Regel frei und geheim. Selbst wenn die Mitglieder für einen Streik stimmen, ist die Gewerkschaft nicht verpflichtet, den Arbeitskampf tatsächlich einzuleiten — sie kann auch an den Verhandlungstisch zurückkehren. Warn- und Wellenstreiks finden als kurzfristige Arbeitsniederlegungen üblicherweise ohne vorherige Urabstimmung statt.