In Kürze
Ablaufhemmung bezeichnet das zeitweise Hinausschieben des Endes einer gesetzlichen Festsetzungs- oder Verjährungsfrist. Sie wirkt fristverlängernd, ohne eine neue Frist zu begründen.
Definition
Ablaufhemmung ist ein steuerrechtlicher Begriff mit gesetzlich geregelter Wirkung auf laufende Festsetzungsfristen. Der Begriff beschreibt das zeitweise Hinausschieben des Endes einer bereits laufenden gesetzlichen Festsetzungsfrist.
Ablaufhemmung liegt vor, wenn der Fristablauf durch einen normierten verfahrensbezogenen Ereignistatbestand gehemmt bleibt. Voraussetzung ist, dass ein gesetzlich bestimmter Hemmungsgrund während der laufenden Frist objektiv verwirklicht ist.
Rechtsgrundlage ist insbesondere:
- § 171 Abgabenordnung (AO)
Dieser regelt die maßgeblichen Hemmungstatbestände abschließend. Die Ablaufhemmung bewirkt keinen Fristneubeginn und begründet keinen eigenständigen materiell-rechtlichen Anspruch.
Sie ist von Unterbrechung und Neubeginn der Verjährung begrifflich eindeutig abzugrenzen.
In der Praxis ermöglicht Ablaufhemmung eine zeitlich spätere Steuerfestsetzung oder -änderung bei fortbestehender Behördenzuständigkeit.