Änderungskündigung - außerordentliche

In Kürze

Eine außerordentliche Änderungskündigung ist eine fristlose Kündigung, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Sie ist ein echter Ausnahmefall und setzt immer einen wichtigen Grund voraus.

Definition

Bei einer gewöhnlichen Änderungskündigung hält der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist ein. Die außerordentliche Änderungskündigung hingegen wirkt sofort — also ohne Frist. Sie ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt.

Ein wichtiger Grund besteht, wenn es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf einer normalen Kündigungsfrist zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen. Die Änderung muss unabweisbar notwendig sein — eine bloße Belastung für den Arbeitgeber reicht nicht aus. Als Beispiel gilt eine drohende Insolvenz, bei der Lohnkosten gesenkt werden müssen, um eine Betriebsschließung abzuwenden.

Die außerordentliche Änderungskündigung muss stets das letzte Mittel sein. Es gelten strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit: Die neuen Arbeitsbedingungen müssen dem Arbeitnehmer zumutbar sein.

Auch in Arbeitsverhältnissen, bei denen eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist — etwa durch Tarifvertrag oder Einzelvertrag —, bleibt eine außerordentliche Änderungskündigung grundsätzlich möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Besonderer Kündigungsschutz gilt für bestimmte Personengruppen. Für sie ist eine Kündigung im Regelfall unzulässig — außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Relevant sind insbesondere:

  • § 15 Abs. 1 KSchG — Mitglieder eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats
  • § 15 Abs. 2 KSchG — Mitglieder einer Personalvertretung
  • § 15 Abs. 3 KSchG — Wahlbewerber und Mitglieder eines Wahlvorstands
  • § 15 Abs. 4 KSchG — Arbeitnehmer, die eine Betriebsratswahl einleiten oder einen Wahlvorstand beantragen

Arbeitnehmer können sich gegen eine außerordentliche Änderungskündigung wehren. Sie können das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen und gleichzeitig Klage beim Arbeitsgericht erheben. Die Klage muss nach § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG).

Da es bei einer außerordentlichen Kündigung keine Kündigungsfrist gibt, muss der Vorbehalt unverzüglich erklärt werden. Wer einfach weiterarbeitet, ohne sich zu äußern, kann als stillschweigende Annahme des Änderungsangebots gewertet werden.