In Kürze
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt Beschäftigte vor Benachteiligungen aus bestimmten persönlichen Gründen. Es begründet Ansprüche auf Abwehr und Ausgleich diskriminierender Maßnahmen.
Definition
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist ein arbeitsrechtliches Gesetz, das den Schutz vor Benachteiligungen aus Gründen wie Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität regelt.
Es erfasst Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen sowie Bewerber und ehemalige Beschäftigte. Voraussetzung ist eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung, die an eines der gesetzlich genannten Merkmale anknüpft.
Der sachliche Anwendungsbereich umfasst insbesondere die Begründung, Durchführung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Rechtsgrundlage ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), insbesondere:
- §§ 1, 6 und 7 AGG
Bei Verstößen bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Entschädigung innerhalb gesetzlicher Fristen.
Eine unterschiedliche Behandlung ist nur zulässig, wenn sie durch objektive und rechtlich anerkannte Gründe gerechtfertigt ist.
Das Gesetz begründet keinen allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch außerhalb der genannten Diskriminierungsmerkmale.
Abzugrenzen ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der andere Vergleichsgruppen betrifft.
In der Praxis beeinflusst es Personalentscheidungen, Vertragsgestaltung und innerbetriebliche Verfahren nachhaltig.