Altersrentner-Beschäftigungen

In Kürze

Altersrentner dürfen neben ihrer Rente arbeiten – seit 2023 ohne Anrechnung auf die Rente, egal ob vor oder nach der Regelaltersgrenze. Je nach Zeitpunkt gelten unterschiedliche Regeln zur Rentenversicherungspflicht.

Definition

Wer eine Altersrente bezieht und gleichzeitig arbeitet, ist ein beschäftigter Altersrentner. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr bei vorgezogenen Altersrenten. Das bedeutet: Zusatzverdienst kürzt die Rente nicht mehr.

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind beschäftigte Altersrentner grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Wer nur geringfügig beschäftigt ist, kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die gezahlten Beiträge führen zu zusätzlichen Rentenanwartschaften, die ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Rente erhöhen.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind beschäftigte Altersvollrentner automatisch rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt jedoch weiterhin seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung. Wer möchte, kann schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber auf diese Versicherungsfreiheit verzichten und so weiterhin rentenversicherungspflichtig bleiben. Dadurch steigt die Rente später an. Der Verzicht gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung und kann nicht rückwirkend erklärt werden.

Geplante Änderung – Aktivrente ab 2026: Nach einem Referentenentwurf soll ab dem 1. Januar 2026 ein monatlicher Steuerfreibetrag von 2.000 Euro für Arbeitslohn nach Erreichen der Regelaltersgrenze eingeführt werden. Diese sogenannte Aktivrente soll unabhängig davon gelten, ob tatsächlich eine Regelaltersrente bezogen wird. Nicht erfasst sind unter anderem geringfügig Beschäftigte sowie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Der steuerfreie Betrag unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Rechtliche Grundlage soll § 3 Nr. 21 EStG sein.

Für die korrekte Meldung beschäftigter Altersrentner an die Sozialversicherung werden zwei Personengruppenschlüssel verwendet:

  • PGR 119 – für rentenversicherungsfreie Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI)
  • PGR 120 – für rentenversicherungspflichtige Altersvollrentner, also vor der Regelaltersgrenze oder nach der Regelaltersgrenze mit Verzicht auf Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI)