Arbeitsschutzausschuss

In Kürze

Der Arbeitsschutzausschuss ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Gremium in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten. Er dient dem Austausch zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitsschutzexperten zu Fragen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

Definition

Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit funktionieren am besten, wenn alle Beteiligten regelmäßig miteinander sprechen. Der Arbeitsschutzausschuss ist das gesetzlich vorgesehene Forum für genau diesen Dialog.

Die Pflicht zur Einrichtung ergibt sich aus § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Betriebe mit mehr als zwanzig Beschäftigten müssen dieses Gremium zwingend bilden — es handelt sich also nicht um eine freiwillige Einrichtung, sondern um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers.

Dem Ausschuss gehören laut § 11 Satz 2 ASiG folgende Personen an:

  • der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person
  • zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder
  • Betriebsärzte
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII

Es ist Aufgabe des Betriebsleiters, den Ausschuss zu gründen, zu Sitzungen einzuladen und für eine Geschäftsordnung zu sorgen. Diese Verantwortung darf nicht beliebig an untergeordnete Mitarbeiter weitergegeben werden.

Der Ausschuss tagt mindestens einmal pro Quartal (§ 11 Satz 4 ASiG). Er ist kein Beschlussorgan — er kann keine verbindlichen Entscheidungen treffen, sondern nur Empfehlungen aussprechen. Über die tatsächliche Umsetzung entscheidet der Betriebsleiter gemeinsam mit dem Betriebsrat.

Typische Themen im Arbeitsschutzausschuss sind:

  • Beratung über Fragen der Arbeitssicherheit
  • Erarbeitung von Sicherheitslösungen und betrieblichen Regelungen
  • Auswertung von Unfällen und Berufskrankheiten
  • Planung von Schulungen und Sicherheitsmaßnahmen
  • Aufstellung eines jährlichen Sicherheitsprogramms

Kommt ein Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach, kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde die Einrichtung des Ausschusses anordnen. Im Weigerungsfall droht eine Geldbuße (§ 12 ASiG).