Ausgleichsverfahren Arbeitsunfähigkeit - U1

In Kürze

Das U1-Verfahren (Ausgleichsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit) entlastet kleine Arbeitgeber finanziell: Die Krankenkasse erstattet ihnen einen Teil der Lohnfortzahlung, die sie an kranke Mitarbeiter zahlen müssen. Teilnehmen dürfen nur Arbeitgeber mit in der Regel nicht mehr als 30 Beschäftigten.

Definition

Wenn ein Arbeitnehmer krank ist, muss der Arbeitgeber das Gehalt für eine bestimmte Zeit weiterzahlen — das nennt sich Entgeltfortzahlung. Für kleine Betriebe kann das eine erhebliche finanzielle Belastung sein. Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) schafft hier einen Ausgleich: Arbeitgeber mit in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmern zahlen monatlich eine Umlage an die Krankenkasse und erhalten im Gegenzug einen Teil ihrer Aufwendungen zurück.

Erstattet werden sowohl das fortgezahlte Arbeitsentgelt als auch die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit. Ausgenommen von diesem Verfahren sind die landwirtschaftlichen Krankenkassen.

Wer zählt zu den 30 Beschäftigten? Grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebs, die einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben. Teilzeitbeschäftigte werden dabei nur anteilig gezählt:

  • bis 10 Stunden/Woche: Faktor 0,25
  • bis 20 Stunden/Woche: Faktor 0,5
  • bis 30 Stunden/Woche: Faktor 0,75

Bestimmte Personengruppen werden bei der Zählung nicht berücksichtigt, darunter Auszubildende, schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX, Teilnehmer an Freiwilligendiensten, Personen in Elternzeit oder Pflegezeit bei vollständiger Freistellung sowie Bezieher von Vorruhestandsgeld.

Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, werden die Beschäftigten aller Betriebe zusammengezählt. Bei juristischen Personen (z. B. einer GmbH) wird jede Gesellschaft eigenständig beurteilt, unabhängig davon, ob sie einem Konzern angehört.

Die Teilnahme am U1-Verfahren wird jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres festgestellt und gilt dann für das gesamte Jahr — auch wenn sich die Beschäftigtenzahl im Laufe des Jahres ändert. Einen gesonderten Bescheid der Krankenkasse braucht es dafür in der Regel nicht, da die Umlagepflicht direkt aus dem Gesetz folgt.