In Kürze
Kündigt ein Arbeitgeber und beschäftigt den Arbeitnehmer danach nicht mehr, obwohl das Arbeitsverhältnis noch besteht, gerät er in Annahmeverzug und muss Verzugslohn zahlen.
Definition
Annahmeverzug nach einer Kündigung entsteht, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt — obwohl das Arbeitsverhältnis rechtlich noch fortbesteht. Das passiert zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter vor Ablauf der Kündigungsfrist nach Hause schickt oder eine unwirksame Kündigung ausspricht und den Mitarbeiter danach nicht weiterbeschäftigt.
Grundlage ist § 615 BGB: Der Arbeitgeber muss die vereinbarte Vergütung weiterzahlen, auch wenn der Arbeitnehmer wegen des Verzugs keine Arbeit leisten konnte. Der Arbeitnehmer muss die ausgefallene Arbeit nicht nachholen. Wichtig: Der Arbeitnehmer muss leistungsfähig und leistungswillig sein — wer dauerhaft arbeitsunfähig krank ist, hat keinen Anspruch auf Verzugslohn.
Gewinnt der Arbeitnehmer einen Kündigungsschutzprozess und stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, gilt zusätzlich § 11 KSchG. Danach muss sich der Arbeitnehmer auf den Verzugslohn anrechnen lassen:
- § 11 Nr. 1 KSchG: Verdienst aus einer anderen Arbeitsstelle während des Rechtsstreits
- § 11 Nr. 2 KSchG: Verdienst, den der Arbeitnehmer durch zumutbare Arbeit hätte erzielen können, aber böswillig nicht erzielt hat
- § 11 Nr. 3 KSchG: Öffentlich-rechtliche Leistungen wie Arbeitslosengeld, die in der Zwischenzeit gezahlt wurden — diese muss der Arbeitgeber der zuständigen Stelle erstatten
Im Unterschied zu § 615 BGB sieht § 11 KSchG keine Anrechnung von ersparten Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten) vor. Außerdem kann § 11 KSchG nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers vertraglich ausgeschlossen werden.
Während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses lässt sich Annahmeverzug kaum vermeiden. Der Arbeitgeber kann ihn jedoch begrenzen, indem er dem Arbeitnehmer für die Dauer des Verfahrens eine sogenannte Prozessbeschäftigung anbietet.