In Kürze
Auszubildende haben Anspruch auf eine gesetzliche Mindestvergütung, die im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt ist. Auf den allgemeinen Mindestlohn haben sie keinen Anspruch.
Definition
Wer eine Berufsausbildung beginnt, hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die gesetzliche Untergrenze – die sogenannte Mindestausbildungsvergütung – ist in § 17 BBiG festgelegt und wird jährlich angepasst.
Für Ausbildungen, die im Jahr 2025 beginnen, gelten folgende monatliche Mindestvergütungen:
- 1. Ausbildungsjahr: 682,00 EUR
- 2. Ausbildungsjahr: 805,00 EUR
- 3. Ausbildungsjahr: 921,00 EUR
- 4. Ausbildungsjahr: 955,00 EUR
Die Beträge ab dem zweiten Jahr ergeben sich aus gesetzlich festgelegten Aufschlägen auf den Wert des ersten Jahres: 18 % im 2., 35 % im 3. und 40 % im 4. Ausbildungsjahr.
Die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr wird seit 2023 jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Die jeweils gültige Höhe wird spätestens am 1. November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
Wichtig: Nach § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) haben Auszubildende keinen Anspruch auf den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Stattdessen gilt ausschließlich die Mindestausbildungsvergütung nach BBiG.
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen zudem nur dann beschäftigt werden, wenn sie für den gewählten Beruf gesundheitlich geeignet sind. Eine ärztliche Bescheinigung darüber muss dem Arbeitgeber vor Ausbildungsbeginn vorgelegt werden.