In Kürze
Gesetzlich Versicherte haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Akupunktur als Kassenleistung — bei chronischen Rücken- oder Knieschmerzen. Andere Beschwerden müssen selbst bezahlt werden.
Definition
Akupunktur ist eine Behandlungsmethode, bei der dünne Nadeln an bestimmten Körperstellen gesetzt werden, um Schmerzen zu lindern. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten nur für zwei klar definierte Erkrankungen.
Wann zahlt die Krankenkasse? Die Kostenübernahme ist möglich bei:
- Chronischen Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die seit mindestens sechs Monaten bestehen — bis zu 10 Sitzungen in sechs Wochen, in Ausnahmefällen bis zu 15 Sitzungen in zwölf Wochen, je mindestens 30 Minuten mit 14–20 Nadeln.
- Chronischen Knieschmerzen durch Gonarthrose (Kniegelenkverschleiß), die seit mindestens sechs Monaten bestehen — bis zu 10 Sitzungen in sechs Wochen, in Ausnahmefällen bis zu 15 Sitzungen in zwölf Wochen, je mindestens 30 Minuten mit 7–15 Nadeln je Knie.
Eine erneute Behandlung auf Kassenkosten ist frühestens 12 Monate nach Abschluss der vorherigen Behandlung möglich. Es fallen keine Zuzahlungen an; abgerechnet wird über die Krankenversicherungskarte.
Welche Ärzte dürfen die Behandlung durchführen? Nur Vertragsärzte mit besonderen Qualifikationen dürfen Akupunktur zulasten der Krankenkasse erbringen. Sie müssen nachweisen:
- Eine abgeschlossene Zusatzweiterbildung „Akupunktur" gemäß den Vorgaben der Bundesärztekammer
- Kenntnisse in der psychosomatischen Grundversorgung (80-Stunden-Kurs)
- Teilnahme an einem anerkannten interdisziplinären Schmerztherapiekurs von 80 Stunden
Außerdem müssen die Ärzte einen individuellen Therapieplan erstellen, die Schmerzsituation zu Beginn und am Ende der Behandlung dokumentieren, an Qualitätszirkeln teilnehmen sowie sterile Einmalnadeln verwenden.
Was zahlt die Krankenkasse nicht? Akupunktur bei Kopfschmerzen sowie alle anderen Anwendungsgebiete sind keine Kassenleistung und müssen privat bezahlt werden. Auch die sogenannte Elektro-Akupunktur nach Voll darf nicht zulasten der Krankenkasse abgerechnet werden. Rechtsgrundlage ist § 135 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Methoden der vertragsärztlichen Versorgung.