Arbeitsgericht

In Kürze

Das Arbeitsgericht entscheidet arbeitsrechtliche Streitigkeiten als erste Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit. Es ist für Individual- und ausgewählte Kollektivstreitigkeiten zuständig.

Definition

Das Arbeitsgericht ist ein spezialisiertes Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit. Es entscheidet bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen sowie gesetzlich zugewiesene kollektive Arbeitssachen.

Seine Zuständigkeit umfasst Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie zwischen Tarifvertragsparteien. Tatbestandlich ist erforderlich, dass eine Arbeitssache im Sinne gesetzlicher Zuständigkeitsnormen vorliegt.

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), insbesondere:

  • §§ 2, 2a ArbGG

Das Arbeitsgericht ist regelmäßig als Eingangsinstanz für arbeitsrechtliche Verfahren vorgesehen. Es verhandelt im Urteilsverfahren oder im Beschlussverfahren, abhängig von der Streitart.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur anwaltlichen Vertretung besteht in der ersten Instanz nicht. Das Arbeitsgericht ist nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von Beamten zuständig.

Es ist funktional vom Landesarbeitsgericht als Berufungsinstanz abgegrenzt. In der Praxis bildet das Arbeitsgericht den zentralen Zugang zur gerichtlichen Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche.