Arbeitsförderung

In Kürze

Arbeitsförderung umfasst staatliche Maßnahmen, die Arbeitslosigkeit verhindern, ihre Dauer verkürzen und den Ausgleich zwischen Stellenangebot und Arbeitsnachfrage unterstützen sollen.

Definition

Die Arbeitsförderung ist im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt. Ihr Ziel ist es, dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken, die Dauer von Arbeitslosigkeit zu verkürzen und den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ins Gleichgewicht zu bringen (§ 1 Abs. 1 SGB III).

Zuständig für die Umsetzung ist die örtliche Agentur für Arbeit. Sie soll eine ortsnahe Förderung sicherstellen. Die Bundesagentur für Arbeit sowie ihre Regionaldirektionen und Agenturen führen diese Aufgaben aus.

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind im Dritten Kapitel des SGB III aufgelistet — darunter auch das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Die meisten dieser Leistungen sind sogenannte Ermessensleistungen: Die Agentur entscheidet, ob und welche Leistung gewährt wird. Nur in bestimmten Ausnahmefällen besteht ein gesetzlicher Anspruch (§ 3 SGB III). Bei der Auswahl der Leistung gelten die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.

Leistungen werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. In Ausnahmefällen kann die Agentur auch von sich aus tätig werden — allerdings nur mit Zustimmung der betroffenen Person (§ 323 SGB III).

Finanziert wird die Arbeitsförderung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Dritten, durch Umlagen sowie durch Mittel des Bundes (§§ 340 ff. SGB III).

Auch Personen, die Leistungen nach dem SGB II (z. B. Bürgergeld) beziehen, haben grundsätzlich Zugang zu Eingliederungsmaßnahmen. Das SGB II verweist dabei auf die Förderregelungen des SGB III (§§ 16 ff. SGB II). Seit dem 1. Januar 2019 gibt es zusätzlich das Teilhabechancengesetz, das speziell für Langzeitarbeitslose zwei neue Fördermöglichkeiten geschaffen hat: Arbeitgeber können Lohnkostenzuschüsse erhalten, wenn sie Personen aus dieser Zielgruppe einstellen.