In Kürze
Altersvorsorge bezeichnet alle Maßnahmen, die das Einkommen im Ruhestand sichern sollen. Sie besteht aus der gesetzlichen Rente sowie zusätzlicher privater oder betrieblicher Vorsorge, die der Staat gezielt fördert.
Definition
Die gesetzliche Rente war nie dafür gedacht, das volle Nettoeinkommen aus dem Arbeitsleben zu ersetzen. Das sogenannte Rentenniveau — also das Verhältnis der Standardrente zum Durchschnittsverdienst aller Arbeitnehmer — darf laut § 154 Abs. 3 und § 255e SGB VI bis 2025 nicht unter 48 % sinken. Trotzdem bleibt eine Versorgungslücke, die durch eigene Vorsorge geschlossen werden muss.
Als Reaktion auf den demografischen Wandel — steigende Lebenserwartung, sinkende Geburtenrate — hat der Gesetzgeber mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) und dem Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) eine staatlich geförderte, kapitalgedeckte Zusatzvorsorge eingeführt. Seit dem 1. Januar 2002 können Berechtigte freiwillig solche Verträge abschließen und staatliche Zulagen erhalten.
Wer wird gefördert? Zum begünstigten Personenkreis gehören unter anderem:
- Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Selbstständige
- Kindererziehende (für die ersten drei Lebensjahre je Kind)
- Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld
- Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
- Beamte und Empfänger inländischer Besoldung
- Ehepartner von förderberechtigten Personen, sofern kein eigener Anspruch besteht
Wer wird nicht gefördert? Nicht förderberechtigt sind zum Beispiel nicht versicherungspflichtige Selbstständige, freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Rentner, die bereits eine volle Altersrente beziehen.
Welche Verträge sind förderfähig? Gefördert werden nur zertifizierte Altersvorsorgeverträge, die bestimmte gesetzliche Bedingungen erfüllen (vgl. § 1 Abs. 1 AltZertG). Dazu zählen vor allem private Rentenversicherungen, Banksparpläne und Investmentfonds. Der Anbieter muss garantieren, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen. Leistungen dürfen frühestens ab dem 60. Lebensjahr oder mit Beginn der gesetzlichen Altersrente ausgezahlt werden.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, gefördertes Kapital für selbst genutztes Wohneigentum in Deutschland zu entnehmen (Zwischenentnahme-Modell): Zwischen 10.000 und 50.000 Euro können entnommen und bis zum 65. Lebensjahr zinsfrei zurückgezahlt werden.