Ambulant betreute Wohngruppen

In Kürze

Pflegebedürftige, die gemeinsam in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, können einen monatlichen Wohngruppenzuschlag von 224 Euro erhalten. Dieser Zuschlag ist in § 38a SGB XI geregelt und soll das gemeinschaftliche Wohnen und die gemeinsam organisierte Pflege unterstützen.

Definition

Eine ambulant betreute Wohngruppe ist eine Wohnform, bei der mindestens drei und höchstens zwölf Personen gemeinsam in einer Wohnung leben. Davon müssen mindestens drei Bewohner pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI (Pflegegrade 1 bis 5) sein. Ziel ist die gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung – also etwas zwischen dem Leben zu Hause und einem Pflegeheim.

Der Wohngruppenzuschlag beträgt pauschal 224 Euro monatlich pro pflegebedürftiger Person. Er wird eigenverantwortlich eingesetzt, um eine gemeinschaftlich beauftragte Person zu finanzieren. Diese Person übernimmt organisatorische, verwaltende oder betreuende Aufgaben sowie hauswirtschaftliche Unterstützung für die gesamte Wohngruppe – und zwar zusätzlich zur individuellen Pflege.

Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass die pflegebedürftigen Bewohner mindestens eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • § 36 SGB XI – Ambulante Pflegesachleistungen
  • § 37 SGB XI – Pflegegeld
  • § 38 SGB XI – Kombinationsleistungen
  • § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag
  • § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag

Außerdem muss die Wohngruppe eine gemeinschaftlich beauftragte Person haben, die auf einer eigenen vertraglichen Grundlage tätig ist. Eine Rund-um-die-Uhr-Anwesenheit ist nicht nötig, eine bloße Rufbereitschaft reicht jedoch nicht aus. Die beauftragte Person muss keine ausgebildete Pflegefachkraft sein.

Kein Anspruch besteht, wenn die Versorgung in der Wohngruppe dem Umfang einer vollstationären Pflege weitgehend entspricht oder wenn die Bewohner ausschließlich im Familienverbund zusammenleben, ohne dass eine gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung vorliegt.

Der Zuschlag wird monatlich im Voraus ausgezahlt – direkt an die pflegebedürftige Person. Der Anspruch beginnt mit dem Monat der Antragstellung.