Arbeitsgruppen - Voraussetzungen

In Kürze

Nach § 28a BetrVG kann der Betriebsrat bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen. So können Arbeitnehmer direkt an Fragen mitwirken, die ihre eigene Tätigkeit betreffen.

Definition

Eine Arbeitsgruppe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes besteht aus mindestens drei Arbeitnehmern, die im Arbeitsprozess organisatorisch oder durch eine gemeinsame Aufgabe miteinander verbunden sind. Wichtig: Die Mitglieder müssen echte Entscheidungsspielräume haben — eine Gruppe, die nur Kleinigkeiten wie Pausenzeiten regelt, gilt nicht als Arbeitsgruppe.

Im Unterschied zu Ausschüssen nach § 28 BetrVG müssen die Mitglieder einer Arbeitsgruppe keine Betriebsratsmitglieder sein. Der Begriff ist weit gefasst und umfasst zum Beispiel Projektgruppen, Forschungsteams, Außendienstmitarbeiter im selben Arbeitszusammenhang oder Gruppen im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG.

Voraussetzungen für die Einrichtung einer Arbeitsgruppe:

  • Betriebsgröße: Der Betrieb muss regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigen.
  • Rahmenvereinbarung: Betriebsrat und Arbeitgeber müssen eine freiwillige Betriebsvereinbarung abschließen, die festlegt, welche Aufgaben welcher Arbeitsgruppe übertragen werden. Ohne diese Vereinbarung ist eine wirksame Übertragung nicht möglich.
  • Aufgabenbezug: Die übertragenen Aufgaben müssen in einem direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit der Arbeitsgruppe stehen — etwa Fragen zu Arbeitszeit, Pausen, Urlaub oder Weiterbildung.

Nicht übertragen werden dürfen Aufgaben, die über rein organisatorische Fragen hinausgehen und die Arbeitnehmer unmittelbar belasten könnten — zum Beispiel die Einführung von Kurzarbeit oder Überstunden.

Streitigkeiten darüber, ob Beschlüsse einer Arbeitsgruppe rechtswirksam gefasst wurden, werden im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entschieden. Geprüft wird dabei nur die Rechtmäßigkeit, nicht die Sinnhaftigkeit der Entscheidung.