Arbeitsunfähigkeit - Nachweis Auslandsaufenthalt

In Kürze

Wer im Ausland arbeitsunfähig erkrankt, muss seinen Arbeitgeber und seine Krankenkasse unverzüglich informieren und eine ärztliche Bescheinigung einreichen. Je nachdem, ob die Erkrankung in einem EU-/EWR-Staat oder einem Drittstaat eintritt, gelten unterschiedliche Regeln.

Definition

Tritt eine Arbeitsunfähigkeit während eines Auslandsaufenthalts ein, bleibt die Pflicht zur Anzeige und zum Nachweis bestehen. Nach § 5 Abs. 2 EFZG muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, ihre voraussichtliche Dauer und die Aufenthaltsadresse auf dem schnellstmöglichen Weg mitteilen.

Die im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist unverzüglich an die deutsche Krankenkasse zu senden. Wichtig ist, dass der ausländische Arzt ausdrücklich zwischen einer einfachen Erkrankung und einer Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat — nur dann entspricht die Bescheinigung den Anforderungen des deutschen Rechts.

Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz gilt die EG-Verordnung Nr. 883/2004. Bescheinigungen aus diesen Staaten sind von der deutschen Krankenkasse als Gutachten anzuerkennen. Die Krankenkasse kann jedoch eine Kontrolluntersuchung veranlassen — entweder vor Ort oder, wenn der Versicherte reisefähig ist, in Deutschland. Die entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten trägt dann die Krankenkasse.

Außerhalb der EU (Drittstaaten) kommt einer ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich derselbe Beweiswert zu wie einer deutschen. Auch hier muss erkennbar sein, dass der Arzt eine dem deutschen Recht entsprechende Beurteilung vorgenommen hat.

Kehrt der Versicherte während der laufenden Arbeitsunfähigkeit nach Deutschland zurück, muss er Arbeitgeber und Krankenkasse darüber unverzüglich informieren.

Wer während des Krankengeldbezugs seinen Aufenthalt in einen anderen EU-/EWR-Staat oder die Schweiz verlegen möchte, benötigt nach § 16 Abs. 4 SGB V grundsätzlich die vorherige Zustimmung der Krankenkasse. Fehlt diese, kann der Krankengeldanspruch ruhen. Bei Aufenthalten innerhalb der EU ist diese Regelung jedoch im Licht des EU-Rechts — insbesondere der Freizügigkeit — zu prüfen.

  • § 5 Abs. 2 EFZG – Anzeige- und Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland
  • § 16 Abs. 4 SGB V – Ruhen des Krankengeldes bei Auslandsaufenthalt ohne Zustimmung
  • EG-Verordnung Nr. 883/2004 – Koordinierung der Sozialversicherung innerhalb der EU/EWR und Schweiz
  • EG-Verordnung Nr. 987/2009 – Durchführungsverordnung zur EG-VO 883/2004