In Kürze
In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat eigene Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Grundlage ist § 28 BetrVG.
Definition
Ein Betriebsrat-Ausschuss ist ein kleineres Gremium innerhalb des Betriebsrats, das bestimmte Aufgaben vorbereitet oder selbstständig erledigt. Die Möglichkeit, solche Ausschüsse förmlich zu bilden, besteht erst ab einer Betriebsgröße von regelmäßig mehr als 100 Beschäftigten – das entspricht einem Betriebsrat mit mindestens sieben Mitgliedern gemäß § 9 BetrVG. Kleinere Betriebsräte können einzelne Mitglieder mit der Vorbereitung von Entscheidungen beauftragen, aber keinen förmlichen Ausschuss einrichten.
Der Betriebsrat entscheidet über die Bildung eines Ausschusses allein und braucht dafür keine Zustimmung des Arbeitgebers. Der Beschluss muss festlegen, welche Aufgaben übertragen werden, ob der Ausschuss diese nur vorbereitet oder selbstständig erledigt, und wie viele Mitglieder er haben soll. Diese Regelung ist zwingend und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung geändert werden.
Für die Wahl der Ausschussmitglieder gilt das Wahlverfahren nach § 27 BetrVG entsprechend. Das Gesetz schreibt weder eine Mindest- noch eine Höchstzahl an Mitgliedern vor. Eine Geschlechterquote ist ebenfalls nicht vorgeschrieben.
Ausschüsse werden in der Regel für die gesamte Amtszeit des Betriebsrats gebildet. Sie können aber auch nur für eine bestimmte Aufgabe eingesetzt werden und enden dann mit Zeitablauf oder Aufgabenerledigung. Der Betriebsrat kann einen Ausschuss jederzeit durch Beschluss auflösen oder einzelne Mitglieder abberufen.
Streitigkeiten über die Bildung oder Zusammensetzung von Ausschüssen werden von den zuständigen Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren entschieden.