Anwartschaft

In Kürze

Anwartschaft bezeichnet eine gesicherte Rechtsposition auf eine künftig entstehende Leistung. Sie entsteht vor Eintritt der Fälligkeit und vermittelt noch keinen Erfüllungsanspruch.

Definition

Anwartschaft ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet eine rechtlich gesicherte Aussicht auf den späteren Erwerb eines Leistungsanspruchs aus einem bestehenden Rechtsverhältnis.

Eine Anwartschaft liegt vor, wenn bereits Voraussetzungen erfüllt sind, die den späteren Rechtserwerb rechtlich absichern. Sie entsteht insbesondere durch zeit- oder beitragsbezogene Tatbestände innerhalb eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

Tatbestandsvoraussetzung ist, dass der Anspruch dem Grunde nach angelegt ist und nicht mehr einseitig entzogen werden kann. Die Anwartschaft begründet vor Eintritt der Leistungsfälligkeit keinen Anspruch auf Auszahlung oder Nutzung.

Rechtsgrundlage im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist:

  • § 1b Betriebsrentengesetz (BetrAVG)

Dieser regelt Entstehung und Bestand der Anwartschaft. Nach § 1b BetrAVG bleibt die Anwartschaft unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur sofortigen Leistungserbringung folgt aus der Anwartschaft nicht.

Abzugrenzen ist die Anwartschaft vom bereits fälligen Anspruch, der unmittelbar durchsetzbar ist.

In der Praxis ist die Anwartschaft maßgeblich für die Bewertung zukünftiger Versorgungsrechte bei Beendigung oder Wechsel des Arbeitsverhältnisses.