Arbeitgeberverband

In Kürze

Der Arbeitgeberverband bündelt kollektive Interessen von Arbeitgebern im Arbeits- und Tarifrecht. Er handelt insbesondere gegenüber Gewerkschaften und im politischen Raum.

Definition

Ein Arbeitgeberverband ist eine Vereinigung zur kollektiven Interessenvertretung von Arbeitgebern gegenüber Gewerkschaften. Er besteht aus rechtlich selbstständigen Arbeitgebern mit einer dauerhaften Organisationsstruktur.

Ein Arbeitgeberverband liegt vor, wenn Mitgliedschaft, Zweck und Vertretungsbefugnis organisatorisch festgelegt sind. Er kann Tarifverträge abschließen und arbeitsrechtliche Positionen seiner Mitglieder einheitlich bündeln.

Darüber hinaus koordiniert der Verband politische Interessen und wirkt an arbeitsmarktbezogener Willensbildung mit. Die Mitgliedschaft begründet Mitwirkungsrechte innerhalb der Verbandsorgane nach den jeweiligen Satzungen der Organisation.

Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:

  • Tarifvertragsgesetz (TVG), insbesondere § 2 Abs. 1 TVG

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft oder zur Tarifbindung besteht nicht für Arbeitgeber.

Abzugrenzen ist die Verbandsstruktur von:

  • einzelnen Arbeitgebern, die Tarifverträge ohne Verband abschließen

In der Praxis beeinflusst die Verbandszugehörigkeit die kollektive Arbeitsbeziehung und die tarifliche Ordnung erheblich.