Anwaltszwang

In Kürze

Anwaltszwang beschreibt die gesetzliche Pflicht zur anwaltlichen Vertretung in bestimmten arbeitsgerichtlichen Instanzen. Er betrifft ausschließlich das gerichtliche Verfahren und hängt von der jeweiligen Verfahrensstufe ab.

Definition

Anwaltszwang ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der die formelle Vertretungspflicht in gerichtlichen Verfahren beschreibt. Er bezeichnet die gesetzlich angeordnete Pflicht, Prozesshandlungen nur durch vertretungsbefugte Bevollmächtigte wirksam vorzunehmen.

Der Anwaltszwang erfasst ausschließlich das arbeitsgerichtliche Verfahren und knüpft an die jeweilige Instanz der Gerichtsbarkeit an. Tatbestandlich vorausgesetzt ist, dass das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht oder dem Bundesarbeitsgericht anhängig ist.

In diesen Konstellationen ist festgelegt, dass Klagen, Anträge und Rechtsmittel ohne wirksame Vertretung unbeachtlich bleiben.

Rechtsgrundlage ist insbesondere:

  • § 11 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Dieser regelt Umfang und Ausgestaltung der Vertretungsbefugnis verbindlich. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang nach der gesetzlichen Verfahrensordnung.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur außergerichtlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts wird dadurch nicht begründet.

Abzugrenzen ist diese Regelung von:

  • freiwilliger anwaltlicher Vertretung außerhalb förmlicher arbeitsgerichtlicher Verfahren

In der Praxis bestimmt sie maßgeblich die formalen Zugangsvoraussetzungen zu den höheren Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit.