Auslandsaufenthalt - Wohnortverlegung

In Kürze

Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, wechselt den Mittelpunkt seiner Interessen — das entscheidet über Kranken- und Sozialversicherung. Maßgebend sind die tatsächlichen Lebensumstände, nicht allein die Aufenthaltsdauer oder die Meldung beim Einwohnermeldeamt.

Definition

Eine Wohnortverlegung liegt vor, wenn jemand seinen gewöhnlichen Lebensmittelpunkt dauerhaft in einen anderen Staat verlagert. Entscheidend ist nicht, wo man gemeldet ist oder wie lange man sich irgendwo aufhält — sondern wo der Mittelpunkt der persönlichen und sozialen Interessen liegt.

Für Sachverhalte innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz gilt die EG-Verordnung Nr. 883/2004 zusammen mit der Durchführungsverordnung EG-Verordnung Nr. 987/2009. Artikel 11 der Durchführungsverordnung nennt konkrete Kriterien für die Bestimmung des Wohnsitzes:

  • Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im jeweiligen Staat
  • Art und Ort der Berufstätigkeit sowie Dauer von Arbeitsverträgen
  • Familiäre Verhältnisse und Bindungen
  • Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter
  • Steuerlicher Wohnsitz
  • Bei Studierenden: die Einkommensquelle

Können sich die zuständigen Krankenversicherungsträger zweier Staaten nicht einigen, ist nach Art. 11 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 der erklärte Wille der versicherten Person ausschlaggebend.

Für Aufenthalte in Staaten, mit denen Deutschland bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat — etwa mit der Türkei, Tunesien, Serbien, Montenegro, Nordmazedonien, Bosnien-Herzegowina und dem Kosovo — gelten eigene Regelungen. Im deutsch-türkischen Abkommen gilt der Wohnort als verlegt, wenn sich eine Person mehr als 183 Tage im anderen Vertragsstaat aufhält oder die Rente auf ein dortiges Konto überwiesen wird. Eine Änderung des Bankkontos kann dabei unmittelbare Auswirkungen auf Beitragspflichten nach § 255 SGB V, § 60 SGB XI und den Krankenversicherungszuschuss nach § 106 SGB VI haben.

Wichtig: Allein weil jemand sich zeitweise länger im Ausland aufhält — selbst über viele Jahre — bedeutet das nicht automatisch eine Wohnsitzverlegung. Es kommt immer auf die Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände an.