In Kürze
Medizinprodukte sind Geräte, Instrumente oder Stoffe, die zur Erkennung oder Behandlung von Krankheiten eingesetzt werden. Gesetzlich Versicherte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf deren Kostenübernahme durch die Krankenkasse — mit wenigen Ausnahmen.
Definition
Medizinprodukte umfassen eine breite Palette von Gegenständen: Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe und Zubereitungen, die zur Krankenbehandlung eingesetzt werden. Sie dienen der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen sowie der Untersuchung oder Veränderung des anatomischen Aufbaus.
Ein wichtiges Merkmal: Medizinprodukte entfalten ihre Hauptwirkung nicht durch pharmakologische oder immunologische Mittel — darin unterscheiden sie sich von klassischen Arzneimitteln. Sie können jedoch die Wirkung solcher Mittel unterstützen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt in Richtlinien fest, in welchen medizinisch notwendigen Fällen bestimmte Medizinprodukte ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden. Diese verordnungsfähigen Produkte sind abschließend in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgelistet.
Die rechtlichen Grundlagen regeln folgende Vorschriften:
- § 31 Abs. 1 SGB V — Anspruch auf Arzneimittelversorgung gesetzlich Versicherter
- § 3 MPG — frühere Definition des Medizinprodukts (Medizinproduktegesetz)
- AM-RL — Arzneimittel-Richtlinie des G-BA mit der Liste verordnungsfähiger Medizinprodukte
Seit dem 26. Mai 2021 gilt europaweit die Medizinprodukteverordnung (MDR), die das frühere Medizinproduktegesetz abgelöst hat. In Deutschland wurde sie durch das Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG) um nationale Regelungen ergänzt.