In Kürze
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Beschäftigte vor Benachteiligungen im Arbeitsleben. Es gilt seit August 2006 und setzt europäische Antidiskriminierungsrichtlinien in deutsches Recht um.
Definition
Das AGG verbietet es, Beschäftigte wegen bestimmter persönlicher Merkmale schlechter zu behandeln. Diese geschützten Merkmale sind in §§ 1, 7 AGG ausdrücklich aufgeführt:
- Geschlecht
- Rasse oder ethnische Herkunft
- Religion oder Weltanschauung
- Alter
- Behinderung
- Sexuelle Identität
Geschützt sind nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch Auszubildende, Leiharbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Personen und Heimarbeiter. Sogar Bewerberinnen und Bewerber, ehemalige Beschäftigte und in bestimmtem Umfang Selbstständige fallen unter den Schutz des Gesetzes (§ 6 AGG).
Das Gesetz unterscheidet mehrere verbotene Verhaltensweisen (§ 3 AGG): Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn jemand wegen eines geschützten Merkmals direkt schlechter behandelt wird — etwa wenn ein Bewerber allein wegen seiner Nationalität nicht eingestellt wird. Eine mittelbare Benachteiligung entsteht, wenn scheinbar neutrale Regeln bestimmte Gruppen tatsächlich benachteiligen. Daneben sind Belästigungen, sexuelle Belästigungen und die Anweisung zur Diskriminierung verboten.
Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist automatisch verboten. Die §§ 8, 9 und 10 AGG erlauben unter strengen Voraussetzungen sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlungen — etwa wenn bestimmte Eigenschaften für eine Stelle objektiv notwendig sind.
Arbeitgeber haben nach dem AGG konkrete Pflichten: Stellenausschreibungen müssen diskriminierungsfrei formuliert sein (§ 11 AGG). Beschäftigte sind zu schulen und aufzuklären (§ 12 Abs. 2 AGG). Bei Verstößen muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen ergreifen — bis hin zu Abmahnung, Versetzung oder Kündigung (§ 12 Abs. 3 AGG). Außerdem ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, eine Beschwerdestelle einzurichten, an die sich Beschäftigte wenden können (§ 13 AGG).