AGG - Beschwerdestelle

In Kürze

Die AGG-Beschwerdestelle ist eine vom Arbeitgeber einzurichtende interne Anlaufstelle, bei der sich Beschäftigte beschweren können, wenn sie sich am Arbeitsplatz diskriminiert fühlen.

Definition

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet jeden Arbeitgeber, eine eigene Beschwerdestelle einzurichten. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 13 Abs. 1 AGG.

Alle Beschäftigten haben das Recht, sich dort zu beschweren, wenn sie sich wegen eines Merkmals nach § 1 AGG — etwa wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität — benachteiligt fühlen. Die Benachteiligung kann durch den Arbeitgeber selbst, Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen oder auch durch Dritte erfolgen.

Das Gesetz schreibt nicht vor, wie die Beschwerdestelle personell oder organisatorisch ausgestaltet sein muss. Das hängt von der Größe und Struktur des Betriebs ab. Wichtig: Es gibt keine Ausnahme für kleine Betriebe — auch Arbeitgeber mit wenigen Beschäftigten sind zur Einrichtung verpflichtet.

Der Arbeitgeber muss außerdem ausdrücklich auf das Beschwerderecht und die Existenz der Beschwerdestelle hinweisen.

Rolle des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe darauf hinwirken, dass eine Beschwerdestelle tatsächlich eingerichtet wird. Ob überhaupt eine Stelle eingerichtet wird, unterliegt jedoch nicht seiner Mitbestimmung — denn das ist gesetzlich vorgeschrieben.

Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch klargestellt, dass dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens zusteht — also etwa bei den Abläufen, nach denen Beschwerden bearbeitet werden. Auch ein Initiativrecht des Betriebsrats wurde anerkannt. Die personelle Besetzung der Stelle und ihre organisatorische Einordnung im Betrieb bleiben hingegen allein Sache des Arbeitgebers. Ein Anspruch des Betriebsrats, mit einem eigenen Mitglied in der Beschwerdestelle vertreten zu sein, besteht nicht.