In Kürze
Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung, mit der der Arbeitgeber gleichzeitig anbietet, das Arbeitsverhältnis zu veränderten Bedingungen fortzusetzen. Sie ist in § 2 KSchG geregelt.
Definition
Will ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich behalten, aber bestimmte Bedingungen ändern, kann er eine Änderungskündigung aussprechen. Sie besteht aus zwei Teilen: einer Beendigungskündigung und einem Änderungsangebot. Beide müssen schriftlich und gleichzeitig übergeben werden.
Die Änderung kann sich auf verschiedene Bereiche beziehen, zum Beispiel auf Art der Tätigkeit, Gehalt, Arbeitsort oder Arbeitszeit. Das Angebot muss so klar formuliert sein, dass der Arbeitnehmer genau erkennt, zu welchen neuen Bedingungen er weiterarbeiten soll.
Eine Änderungskündigung ist eine echte Kündigung — es gelten dieselben Kündigungsfristen wie bei einer normalen Beendigungskündigung. Eine fristlose Änderungskündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa bei drohender Existenzgefährdung des Unternehmens.
Nach dem sogenannten Ultima-Ratio-Prinzip darf der Arbeitgeber eine Änderungskündigung nur aussprechen, wenn mildere Mittel — etwa eine einvernehmliche Einigung oder die Ausübung des Direktionsrechts — nicht ausreichen.
Auch ein Arbeitnehmer kann selbst eine Änderungskündigung aussprechen. Lehnt der Arbeitgeber das Änderungsangebot ab, endet das Arbeitsverhältnis.
Arbeitnehmer, die unter den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG fallen, haben folgende Möglichkeiten, auf eine Änderungskündigung zu reagieren:
- Nichts tun: Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist.
- Änderungsangebot ablehnen und Kündigungsschutzklage erheben: Es geht dann nur noch um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen: Der Arbeitnehmer arbeitet zu den neuen Bedingungen weiter und klagt gleichzeitig dagegen — eine sogenannte Änderungsschutzklage.
In Betrieben ohne allgemeinen Kündigungsschutz (z. B. Kleinbetriebe nach § 23 Abs. 1 KSchG) muss eine Änderungskündigung in der Regel nur fristgemäß sein. Besondere Kündigungsschutzregelungen — etwa der Mutterschutz nach § 17 MuSchG — gelten jedoch auch dort.
Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss der Arbeitgeber diesen vor jeder Änderungskündigung anhören.