Änderungskündigung - Änderungsangebot

In Kürze

Das Änderungsangebot ist ein fester Bestandteil jeder Änderungskündigung. Der Arbeitgeber kündigt das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig an, es zu veränderten Bedingungen weiterzuführen.

Definition

Eine Änderungskündigung nach § 2 KSchG besteht aus zwei untrennbaren Teilen: der eigentlichen Kündigung und dem Änderungsangebot. Beide müssen zwingend zusammen erklärt werden — ein nachträglich losgelöstes Angebot erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtlich handelt es sich um zwei Willenserklärungen. Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung, die mit ihrem Zugang wirksam wird (§ 130 Abs. 1 BGB). Das Änderungsangebot hingegen muss vom Arbeitnehmer angenommen werden — er muss also aktiv reagieren.

Der Arbeitgeber kann die Kündigung entweder unbedingt aussprechen und daneben das Angebot machen, oder er erklärt eine bedingte Kündigung, die nur dann wirksam wird, wenn der Arbeitnehmer das Angebot ablehnt.

Das Angebot muss klar und eindeutig formuliert sein. Der Arbeitnehmer muss ohne Rückfragen mit einem einfachen Ja oder Nein antworten können. Unklare oder schwammige Formulierungen gehen zulasten des Arbeitgebers und können die Änderungskündigung vor Gericht scheitern lassen.

Für die Annahme des Angebots gelten gesetzliche Fristen:

  • § 147 BGB — Annahmefrist bei Anwesenden (sofort) und Abwesenden (angemessene Zeit)
  • § 148 BGB — Arbeitgeber kann eine eigene Annahmefrist setzen
  • § 2 Satz 2 KSchG — Mindestfrist für die Annahme unter Vorbehalt (in der Regel drei Wochen)
  • § 146 BGB — Das Angebot erlischt bei Ablehnung oder nicht rechtzeitiger Annahme

Formal muss die Änderungskündigung schriftlich erfolgen (§ 623 BGB), und der Arbeitgeber muss die geltenden Kündigungsfristen aus Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag einhalten. Das Änderungsangebot darf sich nur auf die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist beziehen.

Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot unter Vorbehalt an, kann er die soziale Rechtfertigung der geänderten Bedingungen gerichtlich prüfen lassen, ohne das Arbeitsverhältnis zu riskieren.