AGG - Beschwerderecht

In Kürze

Das Beschwerderecht nach § 13 AGG gibt Beschäftigten das Recht, sich bei einer betrieblichen Beschwerdestelle zu melden, wenn sie wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals benachteiligt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Beschwerde zu prüfen und das Ergebnis mitzuteilen.

Definition

Nach § 13 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) können sich Beschäftigte beschweren, wenn sie am Arbeitsplatz diskriminiert werden. Die Beschwerde muss sich auf eine Benachteiligung wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale beziehen:

  • Abstammung oder Herkunft
  • Geschlecht
  • Alter
  • Religion oder Weltanschauung
  • Behinderung
  • Sexuelle Identität

Der Arbeitgeber muss eine Beschwerdestelle einrichten und die Belegschaft über dieses Recht informieren — zum Beispiel durch Aushänge oder Schulungen. Wie die Stelle organisiert ist, schreibt das Gesetz nicht vor; das hängt unter anderem von der Betriebsgröße ab.

Die Beschwerde ist formlos und fristfrei möglich. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch eine zeitnahe Reaktion nach dem Vorfall. Der Arbeitgeber muss die Beschwerde prüfen und den Beschwerdeführer über das Ergebnis unterrichten.

Wichtig: Das Beschwerdeverfahren ist keine Voraussetzung für eine Klage, etwa auf Schadensersatz. Beide Wege können unabhängig voneinander genutzt werden.

Geht es um andere Beschwerden — also nicht um Diskriminierung nach § 1 AGG — können Beschäftigte sich weiterhin nach §§ 84, 85 BetrVG an den Betriebsrat wenden. Bei einem AGG-Verstoß ist beides möglich: die Beschwerde bei der Beschwerdestelle und beim Betriebsrat.