Arbeitskampf - Aussperrung

In Kürze

Die Aussperrung ist das stärkste Arbeitskampfmittel des Arbeitgebers. Er stellt dabei Arbeitnehmer vorübergehend von der Arbeit frei — ohne Lohnfortzahlung.

Definition

Eine Aussperrung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber während eines Arbeitskampfes Arbeitnehmer von ihrer Arbeitspflicht freistellt, ohne ihnen in dieser Zeit den Lohn weiterzuzahlen. Das Arbeitsverhältnis selbst bleibt dabei in der Regel bestehen.

Gesetzlich ist die Aussperrung nicht ausdrücklich geregelt. Sie wird jedoch aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) hergeleitet, der die Koalitionsfreiheit und damit auch den Arbeitskampf schützt.

Man unterscheidet zwei Grundformen:

  • Angriffsaussperrung: Der Arbeitgeber beginnt den Arbeitskampf von sich aus.
  • Abwehraussperrung: Der Arbeitgeber reagiert auf einen laufenden Streik der Gewerkschaft. Diese Form ist in der Praxis die weitaus häufigere.

Daneben gibt es die Unterscheidung zwischen suspendierender und lösender Aussperrung. Bei der suspendierenden Aussperrung — dem Normalfall — ruhen die gegenseitigen Pflichten nur vorübergehend. Bei der lösenden Aussperrung soll das Arbeitsverhältnis wie durch eine Kündigung beendet werden; sie ist nur in Ausnahmefällen zulässig und muss zwingend den gesetzlichen Kündigungsschutz beachten.

Eine rechtmäßige Aussperrung setzt unter anderem voraus, dass die Friedenspflicht beendet ist, das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt wird und die Aussperrung ausdrücklich erklärt wird. Bestimmte Arbeitnehmerquoten müssen eingehalten werden: Richtet sich ein Streikaufruf an weniger als 25 % der Belegschaft, darf die Aussperrung bis zu 25 % der Arbeitnehmer erfassen; bei einem Streikaufruf über 25 % kann die Grenze bis zu 50 % betragen.

Eine wilde Aussperrung — also eine ohne die nötigen Voraussetzungen erklärte Aussperrung — ist rechtswidrig. Der Arbeitgeber kommt dadurch in Annahmeverzug und bleibt zur Lohnzahlung verpflichtet. Betroffene Arbeitnehmer sollten in diesem Fall vorsorglich ihre Arbeitskraft anbieten, um ihre Vergütungsansprüche zu sichern.

Wichtig: Eine Aussperrung darf nicht gezielt nur gegen Gewerkschaftsmitglieder gerichtet werden. Eine solche selektive Aussperrung verstößt gegen Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG, der die Koalitionsfreiheit schützt.

Von der Aussperrung zu unterscheiden ist die sogenannte kalte Aussperrung: Stellt ein Arbeitgeber den Betrieb ein, weil ein Arbeitskampf in einem anderen Betrieb seine Produktion beeinträchtigt, handelt es sich rechtlich um Kurzarbeit — nicht um ein zulässiges Arbeitskampfmittel.