In Kürze
Die Friedenspflicht verpflichtet Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände dazu, während der Laufzeit eines Tarifvertrags keine Arbeitskampfmaßnahmen zu den bereits geregelten Themen durchzuführen. Sie ist automatisch Bestandteil jedes Tarifvertrags – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung.
Definition
Die Friedenspflicht ist ein ungeschriebener Grundsatz des Tarifrechts. Sie ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, gilt aber als immanenter Bestandteil jedes Tarifvertrags. Solange ein Tarifvertrag läuft, dürfen die Tarifparteien – also Gewerkschaft und Arbeitgeberverband – keine Arbeitskampfmaßnahmen durchführen, die sich gegen die bereits vereinbarten Regelungen richten.
Die Friedenspflicht beginnt mit dem Abschluss des Tarifvertrags und endet in der Regel mit dessen Laufzeit. Ihr Umfang richtet sich nach dem Inhalt des Tarifvertrags: Sie gilt nur für die Bereiche, die darin bereits geregelt sind. Für andere, nicht geregelte Themen kann grundsätzlich weiterhin gekämpft werden.
Man unterscheidet zwei Formen der Friedenspflicht:
- Relative Friedenspflicht: Die Standardform – sie gilt automatisch und beschränkt sich auf die im Tarifvertrag geregelten Inhalte.
- Absolute Friedenspflicht: Kann zusätzlich vereinbart werden und schließt jeden Arbeitskampf während der Laufzeit aus, unabhängig vom Thema.
Die Tarifparteien können den Geltungsbereich der Friedenspflicht auch selbst erweitern oder einschränken – zum Beispiel indem sie ein Schlichtungsverfahren vorschreiben, das vor jedem Arbeitskampf durchgeführt werden muss.
Wichtig: Die gesetzliche Nachwirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 5 TVG begründet keine Friedenspflicht. Nach Ablauf des Tarifvertrags sind Arbeitskampfmaßnahmen also grundsätzlich wieder zulässig.
Wer gegen die Friedenspflicht verstößt, handelt rechtswidrig. Die Folgen können sein:
- Unterlassungsanspruch: Die andere Seite kann verlangen, dass der Arbeitskampf sofort gestoppt wird.
- Schadensersatz: Entstandene Schäden müssen ersetzt werden – auch gegenüber Mitgliedern der Tarifparteien (sogenannte Drittwirkung).
- Einwirkungspflicht: Die Tarifpartei muss auf ihre eigenen Mitglieder einwirken, damit diese die Friedenspflicht einhalten – im Extremfall droht der Ausschluss aus der Organisation.
- Kündigung des Tarifvertrags: Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Tarifvertrag fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Zuständig für Streitigkeiten rund um die Friedenspflicht sind die Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ArbGG.