Altersteilzeit - Arbeitnehmerschutz

In Kürze

Altersteilzeit ist freiwillig und schützt Arbeitnehmer durch besondere gesetzliche Regelungen — etwa beim Kündigungsschutz, der Vergütungsaufstockung und der Absicherung von Wertguthaben.

Definition

Altersteilzeit entsteht durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf — und der Arbeitgeber kann sie auch nicht einseitig anordnen. In vielen Branchen regeln jedoch Tarifverträge einen echten Anspruch auf Altersteilzeit, sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Kein Kündigungsverbot: Arbeitnehmer in Altersteilzeit sind nicht unkündbar. Sie genießen denselben allgemeinen Kündigungsschutz wie alle anderen Beschäftigten. Allerdings darf die bloße Möglichkeit, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, weder als Kündigungsgrund noch als Nachteil bei der Sozialauswahl herangezogen werden — so regelt es § 8 Abs. 1 AltTZG.

Vergütungsaufstockung: Wer in Altersteilzeit arbeitet, bekommt nicht einfach nur die Hälfte seines bisherigen Gehalts. Der Arbeitgeber muss das Entgelt um mindestens 20 % aufstocken und zusätzliche Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG).

Schutz beim Blockmodell: Beim sogenannten Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer zunächst voll, wird dann aber freigestellt. Dabei entsteht ein Wertguthaben. Damit dieses im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers nicht verloren geht, schreibt § 8a AltTZG eine Insolvenzsicherung vor.

Rolle des Betriebsrats: Das Altersteilzeitgesetz sieht keine besonderen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats vor. Er kann dem Arbeitgeber zwar Vorschläge zur Förderung von Altersteilzeit machen (§ 92a BetrVG), diese aber nicht erzwingen. Bei personellen Einzelmaßnahmen und Kündigungen gelten jedoch die allgemeinen Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG und §§ 102, 103 BetrVG. Betrifft die Altersteilzeit Fragen wie Arbeitszeit oder Lohngestaltung, greift die zwingende Mitbestimmung nach § 87 BetrVG.