In Kürze
Altersteilzeit ermöglicht älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente. Welche Rentenart dabei angestrebt wird, ist grundsätzlich egal – entscheidend ist, dass die Altersteilzeit bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn reicht.
Definition
Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) gibt Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit vor dem Renteneintritt schrittweise zu reduzieren. Ziel ist ein sanfter Übergang in den Ruhestand – freiwillig und ohne Zwang durch den Arbeitgeber.
Laut § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG muss die Altersteilzeit mindestens bis zu dem Zeitpunkt laufen, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. Die Regelaltersrente wird für Jahrgänge ab 1964 mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (§ 35 SGB VI).
Das AltTZG selbst definiert nicht, was eine „Altersrente" ist. Maßgeblich ist § 33 Abs. 2 SGB VI, der sieben Arten von Renten wegen Alters nennt:
- Regelaltersrente – §§ 35, 235 SGB VI
- Altersrente für langjährig Versicherte – §§ 36, 236 SGB VI
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen – §§ 37, 236a SGB VI
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte – §§ 38, 236b SGB VI
- Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute – §§ 40, 238 SGB VI
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit – § 237 SGB VI
- Altersrente für Frauen – § 237a SGB VI
Die letzten beiden Rentenarten – Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit sowie Altersrente für Frauen – setzen voraus, dass die versicherte Person vor dem 1. Januar 1952 geboren wurde. Da dieser Jahrgang längst das Rentenalter erreicht hat, spielen diese Regelungen für neue Altersteilzeitvereinbarungen heute keine Rolle mehr.
Für aktive Arbeitsverhältnisse gilt: Es kommt nicht darauf an, welche konkrete Rentenart angestrebt wird. Wichtig ist allein, den frühestmöglichen Zeitpunkt des Rentenbeginns zu kennen – denn bis dahin muss die Altersteilzeit mindestens laufen.